Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Jürgen G. bezüglich Finanzen
Setzen Sie sich für die Beendigung der Diskriminierung der Lebenspartner im Erbschaftssteuerecht ein?
Die Situation der Lebenspartner wird sich aufgrund der Erbschaftssteuerreform noch verschlechtern. Eingetragene Lebenspartnerschaften werden bei der Erbschaftsteuer wie Fremde behandelt. Sie fallen in die Steuerklasse III und unterliegen somit dem höchsten Steuersatz. Ihr allgemeiner Freibetrag beläuft sich nicht auf 307.000 € wie der für Ehegatten, sondern nur auf 5.200 €! Sie erhalten auch keinen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, während Ehegatten ein solcher in Höhe von 256.000 € zusteht. Im Todesfall wird so gemeinsam geschaffenes und erarbeitetes Vermögen durch die Steuer zerschlagen.
Bisher werden Eigentumswohnungen und Eigenheime nur mit 50 bis 60 % ihres Verkehrswertes bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. In Zukunft müssen sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem vollen Verkehrswert angesetzt werden. Das hat eine Erhöhung der Erbschaftsteuer für Immobilien um 40 bis 50% zu Folge. Zum Ausgleich soll der allgemeine Freibetrag für Eheleute auf 400.000 oder sogar 500.000 € erhöht werden, damit das Familienheim weiterhin steuerfrei auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden kann. Damit es dadurch nicht zu Steuerausfällen kommt, sollen gleichzeitig die Erbschaftsteuersätze erhöht werden.
Die Lebenspartnerschaft entspricht zivilrechtlich völlig der Ehe. Lebenspartner haben dieselben Unterhaltsverpflichtungen wie Ehegatten. Das entlastet den Staat bei den Sozialleistungen. Wenn Lebenspartner sterben, hat der Nachlass wie bei Ehegatten Unterhaltsersatzfunktionen. Der Staat darf zwar aufgrund Art. 6 Abs. 1 GG Ehen besser behandeln als andere Lebensgemeinschaften. Aber wenn der Staat anderen Lebensgemeinschaften dieselben Unterhaltsverpflichtungen auferlegt wie Ehegatten, muss er das beim erbschaftssteuerlichen Zugriff auf den Nachlass angemessen berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Graf
Sehr geehrter Herr Graf,
die schwierige Lage für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem derzeitigen Entwurf zur Reform des Erbschaftssteuerrechts ist mir bekannt. Nach meiner persönlichen Überzeugung sollten die mit der Lebenspartnerschaft einhergehenden Pflichten auch mit entsprechenden Rechten korrespondieren. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass man bei der Erbschaftssteuer über eine Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in Analogie zu den Verwandtschaftsregeln nachdenken kann. Welche Lösung hier letztlich mehrheitsfähig ist, wird das laufende Gesetzgebungsverfahren zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker