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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Bianka S. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Bianka S. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker

Ihr Kommentar zum §158 FamFG Verfahrensbeistand vom 18.07.2014 (http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_winkelmeier_becker-778-78578--f422754.html#q422754)
stimmt bedenklich und macht die Ausbildung vor Christlich-Sozialen Hintergrund nicht leicht weil eben dort die Familie gestärkt werden soll.

Als Familienrichterin a.D. erklären Sie die Rechtsanwendung sinngemäß, beim Streit der Eltern, was das BESTE für das Kind (BGB §1671) sei, greift das Wächteramt weil die Eltern das Kind als gesetzliche Vertreter gar nicht dazu in der Lage seien.

Nun sieht das Gesetz dies eben nicht vor: Der Bund definiert die Eingriffschwelle in SGB VIII §1 Abs.1 bei Nichterfüllung, mit BGB §1666ff (Kindeswohlgefährdung) und nimmt das Jugendamt mit hoheitlicher Aufgabe zur Leistungserbringung aus SGB VIII nicht als Beteilgte im Verfahren auf (FamFG §7 Abs.6). Nur die Eltern vertreten die Kinder und deren Interessen.

Ist es da nicht ein Widerspruch und Eingriff in die Autonomie der Familie Art. 6 GG, die kommerziell ausgerichtete (weil immer zu bezahlende) Verfahrensbeisteherin ohne hoheitliche Aufgabe und Regelwerk als Dritten Elternteil an den Tisch der Richterin oder der Eltern zu setzten?

Der Gesetzgeber hat, entgegen Ihrer Aussage, klargestellt, die Verfahrensbeisteherin würde nicht das Kind vertreten. Die Vertretungsmacht liege allein bei den Eltern.

Könnten Sie sich vorstellen, den VerfahrensPFLEGER wieder einzuführen und zu Beginn jeder gerichtlichen Auseindersetzung durch Gesetz klarzustellen, das die elterliche Sorgepflicht und das elterliche Sorgerecht vollständig ruht?

Mit freundlichen Grüßen
Bianka Schultheis

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Schultheis,

auch vor einem christlich-sozialen Hintergrund - den ich im Übrigen auch für mich in Anspruch nehme - kann man nicht die Augen davor verschließen, dass es Eltern gibt, die ihr Kind vernachlässigen, so das staatliches Einschreiten durch Jugendamt und Gericht erforderlich ist. Ich kann es jedenfalls weder mit christlichen Grundsätzen noch mit dem Anliegen einer Stärkung der Familie rechtfertigen, dass das Jugendamt in den real passierenden Fällen wegschauen sollte, in denen Eltern ihr Kind z.B. vernachlässigen oder gar misshandeln. Dann hat der Staat durch die zuständigen Behörden und Gerichte das grundgesetzlich geregelte Wächteramt wahrzunehmen und die notwendigen Entscheidungen zu treffen.

Ebenso hat der Staat Regelungen zum Sorgerecht (einschließlich Aufenthalt, Umgang etc) zu treffen, wenn die Eltern, denen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, sich darüber in einer Weise streiten, dass eine gemeinsame Ausübung nicht möglich ist; dies ist v.a. bei getrennt lebenden Eltern nicht so selten, sondern tagtägliche Praxis der Familiengerichte. Die Eltern selbst bringen ihren Streit dann selbst vor Gericht, indem sie (bzw. ein Elternteil) eine Regelung z.B. zum Umgangsrecht beantragen.

Das Kind darf in all diesen Fällen nicht nur als Objekt gesehen werden, sondern soll selbst als Beteiligter im Verfahren handeln können; dazu braucht es Unterstützung im Verfahren. Dem dient die Regelung des § 158 FamFG, die ich für sachgerecht und verfassungskonform halte.

Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker

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