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Elisabeth Winkelmeier-Becker
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Frage von Elke M. •

Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Elke M. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

Sie sind Richterin gewesen und behaupten hier, daß es Aufgabe der Judikative sei, die evidente Kontroverse hinsichtlich der Drittgeheimnisse aus der Welt zu räumen (1).

Das verstehe ich auch dann nicht, wenn Sie auf irgend eine Stellungnahme aus dem Ministerium verweisen, mit dessen Arbeit bekanntlich nicht alle zufrieden sind.

Ist es denn nicht mehr so, daß alle Macht vom Volk ausgehen soll, die gesetzgebende dabei von der Gesetze anwendenden Gewalt getrennt und kontrolliert sein soll und daß VOR einer Handlung/ Tat klar sein soll, ob sie strafbewehrt ist (§ 1 StGB/ Art. 103 Abs. 2 GG)?

Kann man denn irgendwelche - mit den Wertentscheidungen des GG vereinbaren - Vernunftsgründe vorbringen, die gegen die traditionelle (und m.W. zuletzt umfasssend von DITTRICH (2) verteidigte) Sichtweise sprechen, wonach über die Offenbarung von Drittgeheimnissen grundsätzlich - von absoluten Notsituationen abgesehen - die Geheimnisbetroffenen verfügen, schon wegen der Gefahr, daß sonst der Gerüchteverbreitung durch Schweigepflichtige Tür und Tor geöffnet wäre?

Ich verstehe nicht, aufgrund welcher Überzeugung Sie - als Vertreterin der Legislative - hier der Klärung der Frage aus dem Weg gehen, welche Position in der Drittgeheimniskontroverse mit den Wertentscheidungen des GG vereinbar ist.

Ist das nicht eine ganz typische Grundwerte- Frage, die auch das Thema Ihres christlichen Menschenbildes berührt?

Bitte erklären Sie sich hier noch.
Mit frdl. Gruß
E. Müller
1) http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_winkelmeier_becker-575-38049--f263481.html#q263481
2) Iris DITTRICH. Drittgeheimnisse im Rahmen der Verletzung von Privatgeheimnissen gemäß § 203 StGB. Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3066-9. Aus einer Besprechung: "Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass ganz primär auf den Schutz des Dritten als alleinigen Geheimnisbetroffenen abgestellt werden muss und dieser daher seine Einwilligung erklären muss."

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