Frage an Elisabeth Winkelmeier-Becker von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Winkelmeier Becker,
ich bedanke mich für Ihre Antwort http://www.abgeordnetenwatch.de/elisabeth_winkelmeier_becker-650-5626--f195679.html#q195679
Ich verstehe sie so, daß Sie als Richterin psychol. Sachverständigengutachten an Jugendämter geschickt haben, ohne die von der Übermittlung sie betreffender personenbezogener Daten bzw. Privatgeheimnisse (und diesbezügl. Irrtümer) betroffenen Mütter, Väter und Kinder um Erlaubnis gefragt zu haben. Da sich hierüber womöglich noch niemand beschwerte, fragten Sie beim SPD-geführten BMJ nach.
Ich habe nun 6 Fragen an Sie:
1. Sollte § 203 Abs. 2 (1) StGB heute kein Hindernis mehr sein für die Offenbarung von Privatgeheimnissen gegenüber anderen nach § 203 StGB berufl. Schweigepflichtigen?
2. Wie verstehen Sie die Aussage des SGB VIII- Kommentators Prof. Dr. jur. KUNKEL (s.u.: 1) , wonach die Übersendung von psychol. Gutachten an das JA ohne Einwilligung der Betroffenen eine Verletzung des Datengeheimnisses wäre ?
3. Im "Frankf. Kommentar" zum SGB VIII schreibt auch PROKSCH 2006 zu § 17 Abs. 3 (s. Rz 37), die Übersendung ganzer Parteischreiben GA sei unzulässig (§ 624(4) ZPO) und aus der fachl. Sicht der JA- Tätigkeit auch nicht sinnvoll.
Irrt der Jurist?
4. Handelte der Datenschutzbeauftragte einer bayer. Stadt falsch, wenn er dem Jugendamt am 22.4. empfahl, eingehende SV- Gutachten ungelesen an den Richter zurückzusenden (s. 2)?
5. Ist die Rechtsauffassung des bayer. Landesbeaufragten für den Datenschutz falsch (3), wonach das Jugendamt nicht etwa schon wegen § 49 a FGG Verf.beteiligter wird ?
6. Was hat das BMJ geantwortet?
Mit freundlichen Grüßen
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle Bayern/ Scientologyabwehr D.
(1) http://maennerpartei.eu/index.php/downloads/doc_download/36-prof-kunkel
(2) http://maennerpartei.eu/index.php/downloads/doc_download/38-von-ds-beauftr-einer-sueddeutschen-stadt
Sehr geehrter Herr Meißner,
ich halte es weiterhin für sinnvoll, dass den - ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichteten – Mitarbeitern der Jugendämter die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie nach Ermessen des Gerichts für eine fundierte Mitwirkung im Gerichtsverfahren oder zur weiteren Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung brauchen. Danach muss sich im Einzelfall die Weitergabe von Sachverständigengutachten richten.
Die Stellungnahme der Bundesministerin der Justiz zitiere ich wie folgt :
„Mir sind keine Fälle bekannt, in denen sensible Gutachten in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten ohne hinreichenden Grund an Jugendämter weitergegeben worden sind. Sie waren auch nicht Gegenstand der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren zu den Neuregelungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). […] Inwieweit Daten aus Gutachten an Jugendämter weitergegeben werden, ist nach den Regelungen über den Strengbeweis in FamFG und ZPO vom Gericht zu entscheiden. Es gibt keine besonderen Bestimmungen zur Übermittlung des Gutachtens an die Beteiligten in Kindschaftssachen. Ein Bedürfnis dafür ist nicht vorhanden, zumal bei einem lösungsorientierten Gutachten nach § 163 Absatz 2 FamFG alle Beteiligten – und insbesondere das Jugendamt – im Sinne einer einvernehmlichen Konfliktlösung alle gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen kennen sollten. Der vom Fragesteller erhobene Vorwurf gegen die Praxis der Familiengerichte ist daher nicht berechtigt.“
Mit freundlichen Grüßen
Elisabeth Winkelmeier-Becker