Frage an Eike Hovermann von Axel S. bezüglich Gesundheit
Guten Tag Herr Abgeordneter,
vielen Dank für Ihre Antwort und die Mühe, die Sie sich gemacht haben.
Meine Daten: Haushaltsangehöriger mit 345,00 Grundsicherung für Erwerbsunfähige zzgl. Schwerbehindertenzuschlag.
1.) Gem. § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V muss der Grundsicherungsempfänger 2 % aus dem Regelsatz (345,00) zuzahlen. HAUSHALTSANGEHÖRIGE erhalten nur 80 % des Regelsatzes, müssen aber aus 345,00 Euro, also dem vollen Regelsatz ihre Zuzahlung leisten, demnach MEHR als 2 % ihres Einkommens (ihres Regelsatzes).
Hinzu kommt für Pflegebedürftige: Pflegebedürftige müssen NOCHMALS 2 % zuzahlen für Leistungen der Pflegeversicherung. Ebenfalls aus dem vollen Regelsatz.
Frage: Wussten Sie das?
2.) Frühere Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz a.F.:
Haushaltsvorstand Haushaltsangehöriger >18 J
§ 3 I Nr. 1 Regelsatz 296,00 Euro 237,00
§ 3 I Nr. 1 15 % Zuschlag aus Regels. HV 44,40 Euro 44,40
§ 3 I Nr. 4 20 % Schwerb.Zulage aus RS HV 59,20 Euro 59,20
Zusammen: 340,60 Euro Regelsatz
ZUZÜGLICH einmalige Beihilfe wie Bekleidung usw.
Heutige Leistungen SGB XII i n c l. einmalige Beihilfen:
80 % aus 345,00 Euro 276.00 Euro Regelsatz
§ 30 SGB XII Mehrbedarf Schwerb. NUR NOCH 17% aus RS!! 46,92 Euro
Zusammen: 322,92 Euro Regelsatz
INCL. Aller einmaligen Beihilfen wie Bekleidung
Schon rein tatsächlich kam es also zu einer Verringerung für Grundsicherungsempfänger Haushaltsangehörige von 340,60 Euro auf 322,92, also einem Minus von 17,68 Euro Regelsatz.
Dem nicht genug. Da ALLE einmaligen Beihilfen enthalten sind, hatten Grundsicherungsempfänger für Erwerbsunfähige und im Alter mit Einführung SGB XII plötzlich einen Verlust von rund 80,00 Euro monatlich. ALLE anderen Leistungsempfänger, ob Sozialhilfe oder ALG II hatten diesen Abschlag nicht zu vergegenwärtigen, also nur Alte und Kranke.
Frage: Wussten Sie das?
Fortsetzung unten