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Egon Jüttner
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Frage von Peter A. H. M. •

Frage an Egon Jüttner von Peter A. H. M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Jüttner,

mit großem interesse habe ich Ihre Antwort an H. O. bzgl.

des Gesetztesentwurf zur zur Frage der Abgeordnetenbestechung gelesen.

Anscheinend haben Sie und ich unterschiedliche Definitionen von

Bestechung und Bestechlichkeit. Wenn ich an dieser Stelle Ihre Argumentation verkürzen darf, sagen Sie, dass Parteilichkeit grundlegend für einen Abgeordneten ist, und da möchte ich Ihnen auch nicht widersprechen. Allerdings gehört soweit ich die Definiton kenne zur Bestechlichkewit eine irgendwie geartete Vorteilsnahme des Bestochenen. Interessenvertretung und Parteilichkeit sind ja noch keine Bestechung.

Die freie parlamentarische Willensbildung würde also nicht in Frage getellt, da Abgeordnete ja nur strafrechtlich verfolgt werden könnten, wenn eine Vorteilnahme seinerseits eindeutig z.B mit seinem Abstimmungsverhalten verküpft werden könnte.

Also kann es meiner Meinung nach keine rechtliohen gegen Bestechlichleit von Abgeordneten geben. Deshalb wäre ich ihnen dankbar wenn Sie mir die rechtlichen Bedenken und vor allem die von ihnen beschrieben Unschärfe des Gesetzesentwurf genauer ausführen könnten.

Mit freunlichen Grüßen

Peter Meier

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Meier,

zu Ihrer Nachfrage hinsichtlich meiner Stellungnahme zum Thema Abgeordnetenbestechung nehme ich gerne Stellung.
Im Gegensatz zu Ihrer Auffassung, daß es keine rechtlichen Bedenken gegen die Bestechlichkeit von Abgeordneten gibt, halte ich diese gerade aus meiner Erfahrung heraus als Abgeordneter durchaus für gegeben. Sie schreiben zu Recht, daß zur Bestechlichkeit eine irgendwie geartete Vorteilsnahme gehört. Ebenso stellen Sie ganz zu Recht eine Verbindung zum Abstimmungsverhalten her. Diese Tatbestände können jedoch schneller verwirklicht sein, als man sich auf den ersten Blick vorstellen mag. Es gibt zahlreiche direkte und indirekte Möglichkeiten, Einfluß geltend zu machen und auszuüben. Man denke beispielsweise an Gefälligkeiten wie der Hilfe bei der Stellenvermittlung, der Bitte um Sachspenden für bürgerschaftliches Engagement, der Vermittlung in einer schwierigen Verhandlungssituation mit nationalen oder internationalen Geschäftspartnern, des Empfangs nationaler und internationaler Gäste oder etwa die Hilfe im Wahlkampf in materieller und manueller Hinsicht. Nahezu alle Aufgabenfelder, die ein Abgeordneter bearbeitet, beinhalten zumindest eine abstrakte Gefahr, die zur Bestechung führen könnte und die sich, sowohl bewußt als auch unterbewußt auf das Abstimmungsverhalten eines Abgeordneten auswirken könnte. Daher braucht es zur ungehinderten Ausübung des Mandats (Stichwort freies Mandat aus Artikel 33 Abs. 1 Satz 3 GG) hinreichend bestimmte Kriterien, wann der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung verwirklich ist und wann nicht. Stellt man jeglichen Kontakt mit Interessenvertretern unter Strafe, so wäre an eine (freie) Ausübung eines Bundestagsmandates nicht mehr zu denken. Da ich mich aber weiterhin an Unternehmen, Institutionen und Einzelpersonen, mit denen ich in der Vergangenheit zu tun hatte, mit Anliegen wenden können möchte, ohne gleich Gefahr zu laufen, eine Straftat zu begehen, habe ich gegen die Gesetzentwürfe der Opposition gestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Egon Jüttner