Egon Beck
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Frage von Emil W. •

Frage an Egon Beck von Emil W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Was halten Sie davon, dass Polizisten in Führungsfunktion vor Gericht im S21 Prozess "schwarzer Donnerstag" von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, um sich nicht selbst zu belasten ? Ist dadurch der Ruf der Polizei nicht stark beschädigt. ? Könnte es sein, dass auch Sie es vorziehen, auf die hier gestellten Fragen besser zu schweigen ? Erwarten Sie, dass sie jemand wählt ?

Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr W.,

selbstverständlich beantworte ich Ihre Frage sehr gerne, die ich so verstehe, dass es Ihnen um die Ausübung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO geht; Zeugnisverweigerungsrechten nach §§ 52f. StPO kommt - soweit ersichtlich - unter den hier gegebenen Umständen keine Bedeutung zu.

Die Vorschrift des § 55 StPO beruht auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (nemo tenetur se ipsum accusare - vgl. BVerfGE 38, 105, 113). Das Auskunftsverweigerungsrecht dient sonach dem Schutz des Zeugen und seiner Angehörigen. Anders als das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO beruht es nicht auf Beziehungen des Zeugen zu dem Angeklagten und ist daher mit dem Rechtskreis des Angeklagten nicht so verbunden, dass dieser wie bei § 52 StPO notwendig mitgeschützt wird (BGHSt 1, 39, 40). Auch zum Schutz der Wahrheitsfindung ist das Recht aus § 55 StPO nicht bestimmt (BGHSt 11, 213, 215).

Gemessen an diesen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben begegnet die Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken. Dass sich auch Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht auf die ihnen verfassungsrechtlich zustehenden und garantierten Rechte berufen und berufen dürfen, bedarf nach meiner Auffassung keiner weiteren Erörterung. Wenn Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht auftreten, können und dürfen sie nicht anders behandelt werden als andere Zeugen - eine andere Sachbehandlung wäre mit den Grundprinzipien unseres Rechtsstaats nicht zu vereinbaren.

Ich würde mich im Übrigen sehr freuen, wenn wir – etwa bei meinen zahlreichen Bürgerdialogen vor Ort oder bei anderer Gelegenheit - ins Gespräch kommen und die von Ihnen angesprochene Thematik erörtern könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Egon Beck