Frage an Egon Beck von Emil W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Warum leiten Sie kein Verfahren wegen Vorlksverhetzung gegen Ihre Partei die SPD ein ? Ihre Partei hetzt auf unerträgliche Weise gegen die AfD: Die SPD bestreitet deren Verfassungsmässigkeit und rückt sie in die Nähe von Nazis, usw... ? Ist Leute als Pack zu bezeichnen nicht Volksverhetzung ?
Sehr geehrter Herr W.,
für Ihre Frage darf ich mich zunächst bedanken. Das Themenfeld Kriminalität im Allgemeinen und insbesondere der Volksverhetzung scheint Sie sehr zu bewegen. Falls Sie die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser oder anderer strafrechtlich relevanter Normen für gegeben halten, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und die aus Ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalte zur Anzeige bringen. Ihre Ausführungen werden dann im Rahmen eines justizförmigen Verfahrens geprüft und bewertet werden.
Ich darf zu Ihrem besseren Verständnis und zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Ausführungen zu Ihrer Frage betreffend die freie Meinungsäußerung Bezug nehmen:
Der von Ihnen in den Blick genommenen Tatbestand der Volksverhetzung § 130 StGB verbietet eine herabwürdigende Kritik an Gruppen, Teilen von Gruppen bzw. an Einzelnen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit. Sachliche Kritik fällt nicht unter diesen Straftatbestand.
Die Norm beschränkt zwar als allgemeines Gesetz das Grundrecht der Meinungsfreiheit (BVerfG NJW 2004, 2814, 2815; NJW 2003, 660, 661; BVerwG NJW 2009, 98, 101 zu Abs. 4), doch muss ihre Auslegung mit Blick auf die wertsetzende Bedeutung von Art 5 Abs. 1 GG geschehen (BVerfG NJW 2010, 2193, 2194; NJW 2003, 660, 661; NJW 2001, 2072, 2073; NJW 2001, 61, 62; BGH NStZ-RR 2006, 305)- Dies macht grundsätzlich eine fallbezogene Abwägung zwischen dem durch die Äußerung betroffenen Rechtsgut und der Meinungsfreiheit erforderlich, es sei denn, dass die Äußerung eine abwägungsfeste Menschenwürdeverletzung darstellt (BVerfG NJW 2008, 2907, 2909; NJW 2003, 660, 662; NJW 1995, 3303, 3304); mit Blick hierauf ist das Erfordernis der Menschenwürdeverletzung jedoch eng auszulegen (BVerfG NJW 2008, 2907, 2909; NJW 2001, 61, 62). Nicht dem Schutzbereich des Art 5 Abs. 1 GG unterfallen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 2003, 660, 661), wohingegen zutreffende Tatsachenbehauptungen für sich nicht den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen und in der Regel hingenommen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 660, 662).
Ich stehe für eine Politik, bei der Probleme objektiv analysiert und konkret benannt werden. Eines meiner zentralen Anliegen ist, die Sorgen und Nöte der Bürgerinnen und Bürger zu kennen und sich mit den Fragen konstruktiv und sachlich auseinanderzusetzen.
Gerne können Sie bei einem meiner noch anstehenden Wahlkampftermine persönlich auf mich zukommen, damit wir eventuelle Nachfragen direkt klären können.
Mit freundlichen Grüßen
Egon Beck
Sehr geehrter Herr W.,
für Ihre Frage darf ich mich zunächst bedanken. Das Themenfeld Kriminalität im Allgemeinen und insbesondere der Volksverhetzung scheint Sie sehr zu bewegen. Falls Sie die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser oder anderer strafrechtlich relevanter Normen für gegeben halten, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden und die aus Ihrer Sicht maßgeblichen Sachverhalte zur Anzeige bringen. Ihre Ausführungen werden dann im Rahmen eines justizförmigen Verfahrens geprüft und bewertet werden.
Ich darf zu Ihrem besseren Verständnis und zur Vermeidung von Wiederholungen auf meine Ausführungen zu Ihrer Frage betreffend die freie Meinungsäußerung Bezug nehmen:
Der von Ihnen in den Blick genommenen Tatbestand der Volksverhetzung § 130 StGB verbietet eine herabwürdigende Kritik an Gruppen, Teilen von Gruppen bzw. an Einzelnen aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit. Sachliche Kritik fällt nicht unter diesen Straftatbestand.
Die Norm beschränkt zwar als allgemeines Gesetz das Grundrecht der Meinungsfreiheit (BVerfG NJW 2004, 2814, 2815; NJW 2003, 660, 661; BVerwG NJW 2009, 98, 101 zu Abs. 4), doch muss ihre Auslegung mit Blick auf die wertsetzende Bedeutung von Art 5 Abs. 1 GG geschehen (BVerfG NJW 2010, 2193, 2194; NJW 2003, 660, 661; NJW 2001, 2072, 2073; NJW 2001, 61, 62; BGH NStZ-RR 2006, 305)- Dies macht grundsätzlich eine fallbezogene Abwägung zwischen dem durch die Äußerung betroffenen Rechtsgut und der Meinungsfreiheit erforderlich, es sei denn, dass die Äußerung eine abwägungsfeste Menschenwürdeverletzung darstellt (BVerfG NJW 2008, 2907, 2909; NJW 2003, 660, 662; NJW 1995, 3303, 3304); mit Blick hierauf ist das Erfordernis der Menschenwürdeverletzung jedoch eng auszulegen (BVerfG NJW 2008, 2907, 2909; NJW 2001, 61, 62). Nicht dem Schutzbereich des Art 5 Abs. 1 GG unterfallen erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 2003, 660, 661), wohingegen zutreffende Tatsachenbehauptungen für sich nicht den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen und in der Regel hingenommen werden müssen (BVerfG NJW 2003, 660, 662).
Ich stehe für eine Politik, bei der Probleme objektiv analysiert und konkret benannt werden. Eines meiner zentralen Anliegen ist, die Sorgen und Nöte der Bürgerinnen und Bürger zu kennen und sich mit den Fragen konstruktiv und sachlich auseinanderzusetzen.
Gerne können Sie bei einem meiner noch anstehenden Wahlkampftermine persönlich auf mich zukommen, damit wir eventuelle Nachfragen direkt klären können.
Mit freundlichen Grüßen
Egon Beck