Frage an Eckhardt Rehberg von David D. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
bzgl.des artikels bei Heise.de "Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen" ( http://www.heise.de/newsticker/Kinderporno-Sperren-Provider-sollen-Nutzerzugriffe-loggen-duerfen--/meldung/136450 ) und dem dort beigefügten Linkt zu C´t "Verschleierungstaktik" wäre ich ich um eine Stellungnahme Ihrerseits, bzgl. des Rechtsstaatlichkeit/Verfassungsvereinbarkeit vor dem Hintergrund des unter-Generalverdacht-stellens-eines-ganzen-Volkes und der damit -meiner Meinung nach- einhergehenden Zensur unliebsamer Inhalte (geheime Sperrliste??? NUR KiPo?? Meiner Meinung nach liesse sich dies doch -da die liste nunmal als geheim/nicht freigegeben definiert ist- beliebig auch auf regimekritische Seiten etc. ausweiten) sehr dankbar. Ist es nicht so, dass durch derartige Zensurmassnahmen lediglich die Unsicherheit/Angst VOR dem Staat (sollte der Staat/seine Mandatsträger nicht angst vor dem bürger/dem volk haben?!?) weiter zunimmt, da der mündige , INTERESSIERTE Bürger rein theorethisch auch durch ZUFALL auf einer in der Sperrliste enthaltenen Seite gelangen kann, und somit sich direkt mit dem Vorwurf der Kinderpornografie gegenübersieht ( ich als mündiger Bürger weiss schliesslich nicht/darf ja von Ihrer Seite her nicht wissen, was für Seiten in die Sperrliste aufgenommen wurden)??
Ganz davon abgesehen...WARUM ist eine solche SPerrliste inkl. Speicherung der DNS inkl. Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde notwenig, wenn man auch den Anbieter (Provider) dieser Seite in Regress nehmen kann, bzw. bei der Strafverfolgung somit direkt den Verursacher/Herausgeber haftbar
machen kann???
Sehr geehrter Herr Dietz,
ich nehme gern Stellung zu Ihren Anmerkungen zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen, hätte ich mir aber mehr Höflichkeit Ihrerseits gewünscht. Zeit für eine Anrede und eine Schlussformel sollte auch im Internet sein.
Das Kabinett hat den Entwurf des Gesetzes am 22.04.2009 beschlossen, der nunmehr im Rahmen der parlamentarischen Beratungen eingehend geprüft und ggf. modifiziert werden kann. Schon jetzt möchte ich aber darauf verweisen, dass es sich nicht um Zensurmaßnahmen handelt, sondern um die Verhinderung von Straftaten!!! Gemäß § 184 Abs. 4 STGB macht sich bereits strafbar, wer es unternimmt, sich den Besitz von
kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
Dies bedeutet, dass jemand, der sich kinderpornografische Seiten anschaut, schon strafbar macht. Das unterscheidet Kinderpornografie von anderen Tatbeständen, wo es zwar strafbar ist, bestimmte Dinge ins Netz zu stellen, wie z.B. volksverhetzende Inhalte, nicht aber, sich diese anzusehen.
Die Kinderpornografie hat eine absolute Sonderstellung. Dies ist den Beteiligten auch bewusst.
Vor diesem Hintergrund ist auch Ihre letzte Frage zu sehen. Es handelt sich hier um zwei völlig verschiedene Tatbestände: Verschaffen von Inhalten und Einstellen von Inhalten. In der Regel versucht man, sich an den Hausprovider zu wenden, aber leider ist Kinderpornografie noch nicht in allen Ländern der Welt unter Strafe gestellt, so dass entsprechende Vorstöße erfolglos bleiben.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhardt Rehberg