Frage an Ditmar Staffelt von Matthias H. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Staffelt,
von meinem früheren Arbeitgeber erhalte ich eine Kapitalabfindung.
Diese wird in fünf Jahresraten ausbezahlt. Ferner lasse ich mir den Versorgungsbezug vorher ausbezahlen, so dass der Versorgungsbetrag abgezinst wird, ich erhalte also nicht den kompletten Versorgungsbezug. Meine Krankenkasse möchte nun einen monatlichen Beitrag über 10 Jahre von der vollen Kapitalabfindung. Ich bekomme aber ja weniger ausbezahlt. Ferner über 10 Jahre monatlich, obwohl ich nur 5 Jahre was erhalte.
Ist das rechtens, oder kann man in den 5 Jahren pro Jahr von dem ausbezahlten Betrag einmalig pro Jahr den Betrag an die Krankenkasse abführen. der Beitrag an die Krankenkasse kann doch auch nur von dem ausbezahlten Betrag berechnet werden.
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Hatmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gern beantworte. Ich kann Ihnen versichern, dass es sich in Ihrem Fall quasi um einen Spezialfall handelt. Zunächst bleibt festzustellen:
Versorgungsbezüge gelten als mit der Rente vergleichbare Maßnahmen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder entsprechenden Arbeitsverhältnis. Dabei kommen sowohl laufende Geldleistungen als auch einmalige Kapitalleistungen in Betracht.
Bis zum 31.12.2003 waren Kapitalleistungen von Versorgungsbezügen in der Regel nicht beitragspflichtig. Mit der Änderung des § 229 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) werden nun auch Kapitalabfindungen beitragspflichtig. Somit werden die Versorgungsbezüge – ebenso wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung – mit ihrem Zahlbetrag bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt. Im § 229 Abs. 1 Satz 3 heißt es:
„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.“
Für die Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung gewährt werden, gilt 1/120 der Kapitalleistung als monatlichen Zahlbetrag, das heißt der Betrag der Kapitalabfindung wird auf 10 Jahre umgelegt. Wird die Kapitalleistung in Raten ausgezahlt, ist für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils im Rahmen der 1/120-Regelung dennoch der Gesamtbetrag heranzuziehen. Das gilt also auch bei Kapitalabfindungen die alle fünf Jahre ausgezahlt werden. Beiträge an die Krankenkasse sind erst dann nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (2004 = 120,75 €) nicht übersteigt. Erst wenn Ihre Kapitalabfindung auf den Monat gerechnet über diese Bezugsgröße liegt, hat die Krankenkasse ein Anrecht auf Beiträge.
Diese Regelung wurde deshalb getroffen, da es bisher einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen der monatlich gezahlten betrieblichen Rente als Altersversorgung und der einmalig gezahlten Kapitalabfindung gab. Während die monatlich gezahlte Rente zur Beitragsberechnung herangezogen wurde, galt das für die Einmalzahlung nicht. Die gesetzliche Regelung dient dazu diese Ungleichheit zu bereinigen. Deshalb wird die Einmalzahlung anhand der genannten Berechnungsformel auf 10 Jahre verteilt.
Ich habe Sie insofern verstanden, als dass Sie die Kapitalabfindung vor Ende der Laufzeit nunmehr fünfjährig ausgezahlt bekommen. Sie erhalten ferner nicht den kompletten Versorgungsbezug, sondern einen abgezinsten Betrag. Dennoch sollen Sie einen monatlichen Beitrag in Höhe der monatlich angerechneten vollen Kapitalabfindung ohne die Abzinsung zahlen.
In Ihrem Spezialfall kann ich Ihnen empfehlen sich vorab direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen. Die Krankenkasse wird auf Grundlage Ihres Einkommens und der monatlich angerechneten Kapitalabfindung einen Beitragsbescheid erlassen beziehungsweise erlassen haben. Auf Grundlage dieses Bescheids sollten Sie versuchen eine Einigung mit Ihrer Krankenkasse zu erzielen, indem Sie auf den abgezinsten Gesamtbetrag der Kapitalabfindung verweisen und versuchen diesen tatsächlichen Betrag geltend zu machen.
Nach langer Prüfung kann ich Ihnen vergewissern, dass Ihr Problem tief in die Verfahrensweise der Beitragsberechnung geht. Somit wäre ein Dialog mit Ihrer Krankenkasse sinnvoll.
Ich hoffe Ihnen einstweilen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr Ditmar Staffelt