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Frage von Monika O. •

Frage an Ditmar Staffelt von Monika O. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Staffelt,

Im November 02 vereinbarte ich mit meiner Firma eine Umwandlung meines Arbeitsentgeltes in Versicherungsschutz (Eichelrente). Ich zahlte eine einmalige kleine Summe in die Pensionskasse ein.
Im November 2007 bekam ich diese ausgezahlt.
Die Krankenkasse beantsprucht nun einen zusätzlichen Beitrag.
Ich beziehe seit 01.06.06 die gesetzliche Rente und eine geringe Betriebsrente. Da diese unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, brauchte ich davon keine Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Nun aber ist es völlig anders!
Zusammen mit dieser Auszahlung übersteigt der Vorsorgebetrag geringfügig diese Grenze!
Multipliziere ich nun die 120 Monate mit dem geforderten Krankenkassenbeitrag, ergibt sich, dass ich nicht nur meine ausbezahlte Altersvorsorge zurückzahle, ich werde noch darüber hinaus zur Kasse gebeten.
Beitragserhöhungen kommen noch dazu und das Finanzamt will auch profitieren, d. h. also: ich zahle kräftig drauf!
Ich betrachte das im höchsten Maße als unverschämt und ungerecht, vor allem weil man heute weiß, dass dieser Minister, der uns ins „Boxhorn“ jagte, heute eine Rente von 11.000,- € bezieht!!!
Mir fehlen dazu die Worte!
Wo bleibt da die Gerechtigkeit?
Was hat man sich bei dieser Gesetzgebung gedacht???
Der rechtschaffene „kleine“ Bürger wird, wie so oft, abgezockt!

Ich bitte Sie, mein Anliegen im Bundestag vorzulegen und darüber neu zu entscheiden.
Als ich damals diesen Vertrag abschloss, wusste ich noch nicht, dass ich diesem Vorsorgewahn „auf den Leim gegangen“ bin, denn dieses Gesetz existiert erst seit dem 01.04.04.

Warum bedachte man keinen Bestandsschutz und warum gibt es keine Härtefallregelung???
Man kann doch aus dieser Freigrenze einen Freibetrag machen. Das wäre auf jeden Fall gerechter!

Ihre Antwort erwartend verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
Monika Oesterreich

Portrait von Ditmar Staffelt
Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Oesterreich,

nach nunmehr übermäßig langer Wartezeit, habe ich eine doch eher enttäuschende Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit erhalten.

In der Anlage befand sich die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an den Petitionsausschuss, dem Sie bereits am 27. Dezember 2007 geschrieben hatten um auf Ihren Fall aufmerksam zu machen.

Ich darf Ihnen die Antwort des Ministeriums auf Ihr Schreiben an mich und die Antwort des Ministeriums an den Petitionsausschuss im Anhang dokumentieren.

Vorab, ich finde es mehr als ärgerlich, dass hier kein Bestandsschutz gewährt oder eine Härtefallregelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund habe ich der Sprecherin der SPD im Ausschuss für Arbeit und Soziales Frau Nahles Ihre Unterlagen zur Hand gegeben, um auch von Seiten der Fachkollegen eine Beurteilung zu erhalten. Sobald ich eine Antwort bekommen habe, werde ich Sie darüber informieren.

Ich kann verstehen, dass Sie als Bürgerin, die Ihre Zukunft im Alter geplant und finanziell unterlegt hat, über die Situation zornig sind.

Es besteht allerdings – wie Sie im Folgenden sehen – momentan keine Bereitschaft seitens der Bundesregierung die Sachlage in Ihrem Sinne zu verändern.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ditmar Staffelt

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Antwortbrief des Bundesministeriums für Gesundheit

Sehr geehrter Herr Kollege,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05. Mai 2008 in Sachen Monika Oesterreich. Sie sprechen darin die Beitragsfreigrenze für Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach § 226 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) an.

Anzumerken ist, dass die Petentin sich in dieser Angelegenheit bereits an das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundespräsidialamt und den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gewandt hat. Beigefügt ist beispielhaft die Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages.

Sofern Versicherte mehrere Versorgungsbezüge erhalten, sind die jeweiligen Zahlbeträge zu addieren. Wird nach der Addition die dynamische Beitragsfreigrenze in Höhe von derzeit 124,25 Euro überschritten, ist es sachgerecht, von den Versicherten einen solidarischen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung einzufordern. Es ist einer Beitragsfreigrenze immanent, dass bei Überschreiten der Grenze die entsprechende Rechtsfolge eintritt.

In dem vorliegenden Sachverhalt bezieht die Versicherte zwei Versorgungsbezüge, die entsprechend zu addieren sind. Unerheblich ist dabei, ob es sich um laufende oder um einmalig gezahlte Versorgungsbezüge handelt.

Werden Versorgungsbezüge in Form einer einmaligen Auszahlung fällig, wird die Beitragspflicht auf zehn Jahre gestreckt und der jeweilige Jahresbetrag auf die Monate verteilt. Insoweit wird eine Vergleichbarkeit zu laufend gezahlten Versorgungsbezügen hergestellt.

Eine Änderung der geltenden Rechtlage ist nicht beabsichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Caspers-Merk

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Antwortbrief des Bundesministeriums für Gesundheit an den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages vom 12. Februar 2008

In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch für Alternseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge) Beiträge zu entrichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Jahr 1988 mit der Frage der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen beschäftigt. Dabei hat es die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (BVerfG-Beschluss vom 6.12.1988 – 2 BvL 18/84).

Beiträge aus Versorgungsbezügen sind jedoch nach § 226 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nur zu entrichten, wenn der entsprechende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) überschreitet. Diese Beitragsfreigrenze beläuft sich im Jahr 2008 auf 124,25 Euro (2007: 122,50).

Mit der Koppelung an die monatliche Bezugsgröße wird für diese Beitragsfreigrenze eine Dynamisierung erreicht, die an die Entwicklung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung und damit an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt ist. In den vergangenen Jahren ist die Beitragsfreigrenze nahezu stetig gestiegen, lediglich in den Jahren 2006 und 2007 war diese Grenze in Höhe des vorgenannten Betrages identisch.

Erhalten Versicherte – wie im vorliegenden Sachverhalt – mehrere Versorgungsbezüge sind die jeweiligen Zahlbeträge zu addieren. Wird nach der Addition die vorgenannte Beitragsfreigrenze überschritten, ist es sachgerecht, von den Versicherten einen solidarischen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung einzufordern, denn wie erwähnt, hat sich die Beitragsbemessung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientieren. Und diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch Versorgungsbezüge oberhalb der Beitragsfreigrenze im Wesentlichen (mit-) bestimmt.

Mit der dynamischen Beitragsfreigrenze werden somit einerseits die Interessen der (einzelnen) Versicherten, als anderseits auch die Interessen der Solidargemeinschaft an einer angemessenen Beteiligung an den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gewahrt.

Welche Einnahmen in diesem Zusammenhang als Versorgungsbezüge gelten, ist in
§ 229 SGB V näher geregelt.

Auch Renten der betrieblichen Altersversorgung gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, als der Rente vergleichbare Einnahmen (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).

Seit dem 1. Januar 2004 ist es dabei unerheblich, ob es sich um laufende oder einmalig gezahlte Versorgungsbezüge handelt; aus beiden Leistungen sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.

Auf einmalig ausbezahlte Versorgungsbezüge waren nach einer heftig kritisierten Entscheidung des Bundessozialgerichts bis zum Jahr 2004 dann keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn diese „Kapitalabfindung“ vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und Kapitalabfindungen nach Renteneintritt wurden dagegen schon vorher zur Beitragszahlung herangezogen.

Diese Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge wurde durch eine Regelung des GKV-Modernisierungsgesetzes ausgeschlossen, d.h. die Bezieherinnen und Bezieher von laufenden und einmalig gezahlten Versorgungsbezügen wurden gleichgestellt.

Die gesetzliche Regelung sieht für einmalig gezahlte Versorgungsbezüge vor, dass die Beiträge zur Krankenversicherung nicht in einer Summe fällig werden, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbetrag dann auf die Monate verteilt wird. Darüber hinaus gilt natürlich die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der alle beitragspflichtigen Alterseinkünfte berücksichtigt werden.

Eine Änderung der geltenden Rechtslage kann ich nicht in Aussicht stellen.