Frage an Ditmar Staffelt von Eugen K. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Dr. Staffelt,
wie Sie sicherlich mitbekommen haben, hat Berlin ein Problem mit dem Jugendschutz im Bezug auf dem Verkauf von alkoholischen Getränken an Minderjährige. Höhepunkt waren bislang zwei Ereignisse: der Ausschank von 52 Tequila an einen 16jährigen Jugendlichen und der Sturz eines Mädchens im Vollrausch aus dem vierten OG. Man kann davon ausgehen, dass dieses Problem auch den Rest des Landes betrifft.
Nun wird ja von einigen Politikern unterschiedlicher Couleur als Schnelllösung die Heraufsetzung des Mindesalters des Alkoholverkaufs von 16 auf 18 Jahren -auch im Kontext auf eine EU-Regelung- gefordert. Teilen Sie diese Forderung?
Bereits vor drei Jahren erkannte der Bundesgesetzgeber das Problem des Alkohollismus unter Minderjährigen und erhöhte die Steuer für sog. Alkopops, weil man von diesen, aufgrund der Unterdrückung des Alkoholgeschmacks als Süßgetränk, eine besondere Gefahr für Kinder und Jugendliche sah. Wurde damals nicht versäumt, den illegalen Verkauf bzw. Ausschank an Kinder und Juegendliche (wirksam) zu unterbinden?
Halten Sie die bisherigen Regelungen im Jugendschutzgesetz (JuschG) für ausreichend? Ich meine hier im Besonderen, dass der illegale Verkauf bzw. Ausschank von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bislang lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist. Eine Unterscheidung, im Alter des Betreffenden oder ob es sich um Spiritousen oder sonstige alkoholische Getränke handelt, erfolgt hierbei nicht.
Halten Sie diese Regelung für ausreichend? Oder sehen Sie, besonders für Fälle, wo ein Minderjähriger anschließend einen Rausch oder gar gesundheitliche Schäden (z.B. Koma) davon trägt, einen Änderungsbedarf des § 27 JuschG (z.B. Strafbarkeit des mehrfachen Alkoholausschanks), da eine Verantwortlichkeit auch beim Verkäufer liegt, wenn an einen angetrunkenen Minderjährigen (wiederholt) Alkohol ausgeschenkt wird. Dies kann doch nicht z.B. wie Falschparken geahndet werden.
Mit freundlichen Grüßen
E. Kontschieder
Sehr geehrter Herr Kontschieder,
eine Heraufsetzung des Mindestalters des Alkoholverkaufs von 16 auf 18 Jahren halte ich nicht für Erfolg versprechend. Vielmehr spreche ich mich für eine Verschärfung der Kontrollen und des Bußgeldkataloges aus.
Die von Ihnen beschriebenen tragischen Fälle zeigen genau das Dilemma: An die Jugendlichen hätte von Gesetzes wegen kein Alkohol ausgeschenkt werden dürfen. Hier hat es offensichtlich schwere Verstöße seitens der Verkäufer und ein Versagen der staatlichen Kontrollinstanzen gegeben.
Leider sind viele Jugendschutzbeauftragten in den Kommunen durch die schwierige finanzielle Situation eingespart worden, so dass flächendeckende Kontrollen nicht mehr möglich sind. Hier müssen sich Kommunen die Frage stellen, ob sie ihre Prioritäten bezüglich des Jugendschutzes richtig gesetzt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ditmar Staffelt