Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Dirk Wiese
SPD
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Frage von Marko N. •

Sehr geehrter Herr Wiese, meine Frage an sie:Wenn vermieter/innen Solaranlagen auf die Dächer von Wohnblock bauen lassen müssen da mieter/innen ihren stromanbieter wechseln?

Der BGH hat beschlossen, soweit mir bekannt ist, daß mieter/innen ihren stromanbieter, nicht wechseln brauchen und somit ihren Strom, vom Anbieter, weiter beziehen können. Auch wenn die vermieter/innen Solaranlagen, drauf bauen lassen. Erstens ist der eingespeist Solarstrom genauso teuer und zweitens macht die vermieter/innen Profit und weiter bekommt man als mieter
der Strom spart, die hohen energiekosten die andere mieter/innen verbrauchen mit drauf geschlagen, somit drastische Mieterhöhungen und hohe Nachzahlungen Betriebs und nebenkostenabrechnungen erfolgen. Somit bleibe ich bei mein stromanbieter u. Kündige auch nicht mein energievertrag und lasse mich von mein energieanbieter weiter beliefern. Bei diesem habe ich jährlich stromguthaben u. Kann somit andere Unkosten abdecken, "Rechnungen bezahlen".

Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr N.,

danke für Ihre erneute Anfrage. Strom, der in Solaranlagen auf, an oder in einem Wohngebäude erzeugt wird und an Letztverbraucher im selben Gebäude oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier geliefert wird, wird als Mieterstrom bezeichnet. Eine gesetzliche Pflicht zur Abnahme von Mieterstrom gibt es nicht, da so eine Pflicht den Ausschluss des Letztverbrauchers von der Teilnahme am Nachfragewettbewerb um die Belieferung mit Elektrizität zur Folge hätte. 

Um die Wahlfreiheit zu gewähren und jegliches Einwirken auf die Entscheidungsfreiheit des Mieters auszuschließen, bestimmt § 42 a Abs. 2 EnWG ein Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsvertrag. Ausgenommen hiervon ist jedoch Wohnraum, der nur zum vorübergehend Gebrauch gemietet wird, als möblierte Untervermietung nur zum vorübergehend Gebrauch gemietet wird oder sich in einem Alters-/Pflegeheim oder Studenten- bzw. Lehrlingsheim befindet. In diesen Ausnahmenfällen kann ein Mieterstromvertrag Bestandteil des Mietvertrags sein und ein Lieferantenwechsel wäre damit ausgeschlossen.

Weitere Informationen zum Mieterstrom können Sie gerne auf der Seite der Bundesnetzagentur nachlesen: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Vertragsarten/Mieterstrom/start.html.

Beste Grüße
Dirk Wiese
 

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