Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Dirk Wiese
SPD
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Frage von Djafar k. •

gilt auch karenzzeit für grundsicherung

ich habe grundsicherung beantragt und worde abgelehnt.
ich habe 22000,00 € auf konto.die sachbearbeiterin meint die karenzzeit gilt nicht für gerundsicherung.
hat sie recht?

Dirk Wiese, Kandidat der SPD für den 20. Deutschen Bundestag
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr K.,

danke für Ihre Anfragen. Sollten Sie mit Ihrem Bescheid zum Grundsicherungsanspruch nicht zufrieden sein, steht es Ihnen frei, innerhalb der vorgegebenen Fristen Widerspruch einzulegen und auf erneute Prüfung des Sachverhalts zu bestehen. Ich empfehle Ihnen, diesen Weg zu nutzen und dabei ggf. auch mögliche offene Fragen klären zu lassen. Da man dort Einblick in Ihre einzelfallabhängigen Lebensumstände hat, kann man Ihnen auch passendere Auskunft erteilen.

Mir ist dies nicht möglich, da ich weder Einblick in Ihren Einzelfall habe, noch im Zuge meines Mandats rechtsberatend tätig sein kann. Ich kann Sie hingegen auf das FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bürgergeld verweisen (https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/Fragen-und-Antworten-zum-Buergergeld/faq-buergergeld.html).

Falls Sie Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beantragt haben, dann gelten hier die Regelungen des SGB XII. In Frage 25 des FAQ wird erläutert, welche Regelungen zur Karenzzeit aus dem Bürgergeld auch auf die Sozialhilfe des SGB XII angewandt werden:

„Die Karenzzeit für Wohnen gilt auch in der Sozialhilfe (SGB XII). Hier gibt es keine Unterschiede hinsichtlich deren Dauer und der Übernahme tatsächlicher Aufwendungen für die Unterkunft während der Karenzzeit.

Eine Karenzzeit für Vermögen gibt es im SGB XII allerdings nicht.

Die Vermögensfreibeträge in SGB XII und SGB II sind seit ihrer Einführung unterschiedlich hoch. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen Zielrichtung der Gesetze. Aus diesem Grund gelten im SGB XII geringere Vermögensfreibeträge. Allerdings wird der Vermögensfreibetrag im SGB XII auf 10.000 Euro pro Person erhöht. Einem Ehepaar steht somit ein Schonvermögen von 20.000 Euro zu.“

Karenzzeit für Wohnen bedeutet, dass im ersten Jahr des Leistungsbezuges die tatsächlichen Kosten für die Wohnung bzw. das Eigenheim in diesem Zeitraum übernommen werden. Die Heizkosten werden hingegen im angemessenen Umfang gewährt. Welche Höhe angemessen ist, bestimmen die Kommunen selbstständig. Die Karenzzeit wird nochmalig gewährt, wenn mindestens drei Jahre lang keine Leistungen der Sozialhilfe oder kein Bürgergeld bezogen wurden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

 

Beste Grüße

Dirk Wiese

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