Frage an Dirk Fischer von Ercan U. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Fischer.
Ich habe auf einer Messe für Migranten eine Bewerbung für eine Lehrstelle abgegeben.
Ich wure auch zum Einstellungstest eingeladen den ich unter andrem als mit Abstand bester besatnden habe.
Das Vorstellungsgespräch verlief auch so positiv das sich die Person gegenüber mir sagte das ich nach jetzigem Stand die Lehrstelle hätte.
Nach mir waren noch 2 andere Bewerberinnen aber die männlichen Bewerber seien schon durch.
Ich bekam trotzdem eine Absage.
Darufhin hab ich dort angeruifen und nach dem Grund gefragt.
Aus "rechtlichen Gründen" wollte sie mir aber nicht den Grund nennen.
Meine Fragen ist nun folgend.
Gibt es ein Gesetz das Arbeitgeber verpflichtet erfolglosen Bewerbern den wahren Grund zu nennen und zweitens wenn dieser Grund diskrminierend ist wie kann man dagegen angehen bzw. sind die Erfolgsaussichten.
Vielen Dank schonmal im Voraus
Gruss
Ercan
Sehr geehrter Herr Uysal,
haben Sie vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Bewerbungsverfahren.
Die Bewerberauswahl obliegt dem jeweiligen Arbeitgeber. Dieser kann im Falle einer Absage die konkreten Gründe seiner Entscheidung nennen oder lediglich eine allgemeine Absage erteilen. Kein Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Beweggründe offenzulegen, warum er den einen Bewerber eingestellt hat und den anderen nicht. Unabhängig davon muss der Arbeitgeber im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Es handelt sich um ein Bundesgesetz, das es verbietet, Menschen aus Gründen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Identität oder einer Behinderung ungerechtfertigt zu benachteiligen. Personen, die aufgrund von einem der genannten Merkmale diskriminiert wurden, erhalten dank dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Möglichkeit, gegen Privatpersonen oder Arbeitgeber auf zivilrechtlichem Wege zu klagen.
In diesem Fall ist der Kläger aber verpflichtet, Indizien für eine Diskriminierung darzulegen. Der Beklagte (Arbeitgeber) muss dann nachweisen, dass keine Benachteiligung aufgrund der o. g. personenbezogenen Merkmale stattgefunden hat.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zu den Erfolgsaussichten in Ihrem Fall keine Stellung nehmen kann. Dies würde eine dezidierte Kenntnis des Bewerbungsverfahrens und des angenommenen Bewerbers voraussetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Fischer