Frage an Dirk Fischer von Sönke N. bezüglich Familie
Sehr geehrter Herr Fischer,
Sie haben als einziger Hamburger Abgeordneter gegen die gleichgeschlechtliche Ehe gestimmt. Aber gerade eine weltoffene Metropole wie Hamburg, sollte in Sachen Freiheit und Toleranz mit gutem Beispiel voran gehen. Letztendlich hinkt unser Land diesbezüglich anderen und weit konservativen Ländern noch hinterher. Mich würde daher einmal Ihre Beweggründe interessieren?
Ich bedanke mich im voraus und verbleibe mit freundlichem Gruß,
Sönke Neise
Sehr geehrter Herr Neise,
in Deutschland haben gleichgeschlechtliche Partner bereits seit 15 Jahren die Möglichkeit, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben, was ich sehr begrüße, da sie ja dauerhaft Verantwortung füreinander übernehmen wollen. Dies verdient Anerkennung und Wertschätzung.
Die Rechte und Pflichten gleichgeschlechtlicher Partner wurden in den vergangenen 15 Jahren zudem kontinuierlich erweitert. Das Zustandekommen der rechtlichen Bindung mit gemeinsamem Namen, gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamer Wohnung, Erbrecht, Unterhalt, Getrenntleben und Auflösung – in all diesen Fragen sind die rechtlichen Regelungen eingetragener Lebenspartnerschaft erweitert worden. Diese fortschreitende rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften mit der standesamtlichen Trauung zwischen Mann und Frau begrüße ich ausdrücklich und befürworte auch die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partner.
Mit meinem christlichen Glauben ist allerdings die Gleichstellung einer standesamtlichen Trauung gleichgeschlechtlicher Partner mit dem biblischen „Ehe“-Begriff nicht vereinbar, denn nach biblischem Verständnis eines Christen ist der Begriff „Ehe“ nur auf die Verbindung vor Gott zwischen Mann und Frau und das Fortbestehen der Gesellschaft gerichtet. So heißt es im 1. Buch Mose Kapitel 1 Vers 27 und 28: „Gott schuf also den Menschen als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau schuf er sie. Gott segnete sie und Gott sprach zu ihnen: Seid fruchtbar und vermehrt euch…“.
Dieses Verständnis von Ehe als der Gemeinschaft von Mann und Frau liegt auch unzweifelhaft unserer Verfassung zugrunde, welche Ehe und Familie in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unter den „besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ stellt. Das Bundesverfassungsgericht urteilt dazu in ständiger Rechtsprechung, dass die Ehe im Sinne des Grundgesetzes „allein der Verbindung zwischen Mann und Frau“ vorbehalten ist (vgl. BVerfGE 105, 313, 345). Nach dem Bundesverfassungsgericht handelt es sich bei der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner um ein wesentliches Strukturmerkmal des Ehebegriffs. In Anbetracht dieser Rechtslage ist eine Ausdehnung des Ehebegriffs in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz auf gleichgeschlechtliche Verbindungen nicht möglich.
Ich habe daher bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf des Bundesrates „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ mit nein gestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Fischer