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Dirk Fischer
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Frage von Rainer H. •

Frage an Dirk Fischer von Rainer H. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Dirk Fischer
wie ich gesehen habe habe Sie für das BKA Gesetz gestimmt.
Haben Sie sich ernsthaft über die Folgen die dieses Gesetz für die Deutsche Bevölkerung hat Gedanken gemacht?
Ich bin von Beruf Systemadministrator und betreue in Firmen deren Netzwerke . Da hierbei auch Sicherheitsrelevante Punkte mit beinhaltet sind , glaube ich das ich mich schon aus Berufs Gründen mit diesem Thema auseinander setzen muss. Gerade das Thema Datenschutz ist ein sehr wichtiger Bestandteil meiner Arbeit. Wie der Einsatz der EDV im Hamburger Rathaus gehandelt wird habe ich aus eigener Erfahrung mitbekommen. Ich war nämlich mal auch Systemadministrator in der Bürgerschaftskanzlei und habe alle Mitarbeiter der Bürgerschaftskanzlei bei EDV Problemen unterstützt. Insbesondere kann ich mich daran erinnern das eine Fraktion das Administrator Konto auf ihrem Server gelöscht hat und dann arge Probleme hatte irgend etwas am System noch zu ändern. Sie können mir also gerne glauben das ich vom Fach bin . Dieses BKA Gesetz für das Sie gestimmt haben untergräbt jeglichen Datenschutz . Ich bitte Sie diesbezüglich Stellung zu nehmen warum Sie dafür gestimmt haben. Des weiteren haben Sie auch für die Voratsdatenspeicherung gestimmt , auch hierzu bitte ich Sie einmal Stellung zu nehmen. Sollten Sie EDV technische Probleme oder Fragen haben stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer. H

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Hoga,

vielen Dank für Ihre Frage, in der Sie sich kritisch zum BKA-Gesetz äußern.

Bereits in der vergangenen Wahlperiode hatte die SPD unter Bundesinnenminister Otto Schily im Kampf gegen den internationalen Terrorismus mit Online-Durchsuchungen begonnen – allerdings ohne verfassungsrechtlich tragfähige Rechtsgrundlage! Diesen Missstand musste nun dringend beseitigt werden!

Mit der Föderalismusreform wurde dem Bundeskriminalamt vor einem Jahr die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus übertragen. Wir brauchen jetzt endlich ein Gesetz, das diese für den Bund neue Kompetenz auch ausfüllt. Dazu gehören selbstverständlich verdeckte polizeiliche Maßnahmen wie Wohnraum- und Telekommunikationsüberwachung oder das Instrument der Rasterfahndung.

Das Internet hat sich zu einer modernen Tatvorbereitungswaffe für Terroristen und andere schwere Straftäter entwickelt. Dort findet man Bombenbauanleitungen, Propaganda für den heiligen Krieg bis hin zu gezielten Aufforderungen oder Verabredungen zu terroristischen Anschlägen. Das Bundeskriminalamt muss deshalb rasch in die Lage versetzt werden, auf diese neuen Herausforderungen angemessen und wirkungsvoll reagieren zu können. Ein unverzichtbares Instrument ist der verdeckte Zugriff auf Computer von Terroristen. Mit der Beschlagnahme des Computers einschließlich Festplatte ist es nicht getan.

Es geht bei Online-Durchsuchungen um gezielte Maßnahmen gegen einzelne hochprofessionelle schwerkriminelle Terroristen. 99% aller Menschen in Deutschland werden davon nie betroffen sein. Niemand denkt bei Online-Durchsuchungen an eine Schleppnetzfahndung im Internet. Zudem wird eine verfassungskonforme Online Durchsuchung nur auf richterlicher Anordnung erfolgen. Die Privatsphäre des Einzelnen bleibt selbstverständlich gewahrt. Es ist deshalb völlig abwegig, wenn Ängste in der Bevölkerung vor flächendeckender Ausforschung ihrer Computer geschürt werden.

Es ist richtig, dass ich damals auch für die sogenannte Vorratsdatenspeicherung gestimmt habe.

Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Ermittlungsinstrumente sollten deshalb aus rechtspolitischer Sicht – zumindest aus derjenigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - nicht weiter beschränkt werden, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.

Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist. In der Diskussion hierüber wird vielfach übersehen, dass bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage Telekommunikationsunternehmen Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern dürfen. Gesprächsinhalte dürfen insoweit nicht gespeichert werden. Über diese Daten haben die Telekommunikationsunternehmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten oder von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht (§§ 100g u. h StPO). Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft. Dieses Instrument der Verbindungsdatenabfrage hat sich in der Vergangenheit als unverzichtbar bei der Bekämpfung und Aufdeckung schwerer Kriminalität erwiesen. Bereits deshalb war es erforderlich, eine entsprechende Speicherungsverpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, unabhängig davon, ob diese Daten zu Abrechnungszwecken benötigt werden, gesetzlich festzulegen. Die bisherigen Schutzvorkehrungen sind dabei uneingeschränkt beibehalten worden.

Nicht zuletzt diese Erwägungen haben die Bundesregierung bewogen, der Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, zuzustimmen. Die Bundesregierung hat dies mit Unterstützung des Deutschen Bundestages getan. In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU und SPD vom 7. Februar 2006 (BT- Drs. 16/545), der mit der Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages angenommen wurde, wurde die Bundesregierung aufgefordert, dem Text der Richtlinie bei der abschließenden Befassung des Rates der Europäischen Union zuzustimmen.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen werden die oben genannten Vorgaben, mit denen sowohl dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung als auch dem Schutz der Grundrechte in ausgewogener Weise Rechnung getragen wird, eingehalten: Von den Telekommunikationsunternehmen dürfen nur die Verkehrsdaten gespeichert werden. Die Speicherungsfrist ist auf sechs Monate begrenzt. Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft über diese Daten ist nach wie vor an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat, die mittels Telekommunikation begangen wurde; keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung; Richtervorbehalt) geknüpft. Eine anderweitige Verwendung dieser Daten ist nur zu Zwecken der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich, wenn dies gesetzlich unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen im Telekommunikationsgesetz festgelegt ist. Eine Verwendung beispielsweise zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist nicht zulässig.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Fischer