Frage an Dirk Fischer von Andreas H. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Fischer,
ich wende mich als Radfahrer an Sie in Ihrer Rolle als Mitglied im Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und als Bewohner einer Großstadt. Zufällig habe ich von der Drucksache 332/1/16 erfahren. In diesem Rahmen empfiehlt der federführende Verkehrsausschuss, §45 Abs. 9 StVO ersatzlos zu streichen. Aus der Begründung geht hervor, dass dadurch weitere Beschränkungen des motorisierten Verkehrs möglich gemacht werden sollen. Aktuell erfüllt dieser Absatz aber auch noch einen anderen sehr wesentlichen Zweck. Viele Kommunen ordnen nach Belieben Radwegbenutzungspflichten an, obwohl vielfach durch Studien nachgewiesen ist, dass Radfahrer normalerweise auf der Fahrbahn am sichersten aufgehoben ist. Sehr häufig sind diese benutzungspflichtigen Radwege in einem sehr schlechten Zustand (zu schmal, holprig, unübersichtlich, etc.). §45 Abs 9 wird aktuell von vielen Radfahrern genutzt, um vor den Verwaltungsgerichten gegen diese gefährlichen Radwegbenutzungspflichten vorzugehen (vgl. BVerwG 3 C 42.09). Entfällt der Absatz, entfällt die wichtigste Möglichkeit, um für Radfahrer gefährliche Regelungen zu beseitigen. Ist es durch die Änderung tatsächlich beabsichtigt, dass wieder vermehrt Benutzungspflichten angeordnet werden dürfen?
Herzliche Grüße
Andreas Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne informiere ich Sie, dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 23. September 2016 der vom Umweltausschuss der Länder vorgeschlagenen Änderung, nämlich Streichung des §45 Abs. 9 StVO, nicht zugestimmt und stattdessen Änderungen beschlossen hat. ersichtlich hier: http://www.bundesrat.de/drs.html?id=332-16(B) (pdf-Datei).
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Fischer