Frage an Dirk Fischer von Franz-Josef K. bezüglich Soziale Sicherung
Hallo Herr Fischer,
immer wieder tauchen in den Medien Berichte darüber auf, daß unsere Volksvertreter zwar bei den Renten- und Pensionsempfängern erwarten, daß diese sich über Eigenvorsorge für das Alter absichern, selbst aber ohne Eigenbeteiligung unverhältnismäßig gut versorgt sind.
- trifft das nach Ihrer Einschätzung zu?
- wie sieht das konkret bei Ihnen aus?
- welche Altersbezüge aus Ihrer Abgeordnetentätigkeit erwarten Sie und was haben Sie selbst dafür eingezahlt?
- sollte Ihnen bezüglich der Verhältnismässigkeit die Bezugsgrösse fehlen, schlage ich Ihnen vor, als Vergleich die mögliche Altersrente eines Angestellten heranzuziehen, der mit 65 in Rente geht und bei 45 Berufsjahren 30 Jahre den Höchstbetrag gezahlt hat.
Sehr geehrter Herr Krause,
vielen Dank für Ihre Frage zur Altersversorgung bei Abgeordneten.
Abgeordnete sind nach gegenwärtiger Rechtslage nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen, sondern erhalten von staatlicher Seite eine Altersversorgung für den Zeitraum ihrer parlamentarischen Tätigkeit. Das Modell der öffentlich-rechtlichen Altersversorgung wurde ursprünglich gewählt, weil es die typische und für alle anderen öffentlichen Ämter in der Bundesrepublik ebenfalls eingeführte Versorgungsform ist.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahres haben ehemalige Abgeordnete Anspruch auf Altersversorgung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie acht Jahre dem Bundestag angehört haben. Die Höhe der Entschädigung beträgt derzeit für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag 3 % der Abgeordnetenentschädigung, maximal 69 %. Ein Abgeordneter hat damit nach 23 Jahren den Höchstanspruch auf eine Versorgung erreicht. Abgeordnete, die weniger als acht Jahre dem Bundestag angehört und damit keinen Anspruch auf eine eigenständige Versorgung erworben haben, erhalten stattdessen eine Versorgungsabfindung oder können die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Mit diesen Regelungen soll entsprechend dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit der Abgeordnetenentschädigung sichergestellt werden, dass die Abgeordneten sich während ihrer Mandatszeit vollständig ihrem politischen Auftrag widmen können und sich für diesen Zeitraum auch keine Sorge um ihre Altersversorgung machen müssen.
Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern und andere Bezüge aus öffentlichen Kassen wie auch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden auf sie angerechnet. Ferner haben Abgeordnete keinen Anspruch auf die staatlich geförderte „Riester-Rente“.
Deutliche Einschnitte bei der Altersversorgung hatte der Deutsche Bundestag im Jahr 1995 beschlossen. Steigerungsraten und Höchstsatz wurden damals gesenkt. Ein Abgeordneter mit einer durchschnittlichen Verweildauer im Parlament von 12 Jahren erhält seitdem statt 51 % nur noch 36 % der Entschädigung als Altersversorgung.
Im vergangenen Jahr hat der Deutschen Bundestag die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung und im Gesundheitswesen wirkungsgleich auf die Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetengesetz übertragen. So wird mit einer schrittweisen Absenkung der Altersentschädigung die Niveauabsenkung nachvollzogen, die Rentner und Pensionäre aufgrund verschiedener Neuregelungen erfahren haben. Zudem wurden Kürzungen bei der Witwenversorgung, Veränderungen bei der Pflegeversicherung sowie Verschärfungen bei der Anrechnung privater Erwerbseinkünfte auf die Altersentschädigung von Abgeordneten vorgenommen.
Unabhängig davon kann ich Ihnen aber versichern, dass der Deutsche Bundestag und auch die CDU/CSU-Fraktion in Bezug auf Leistungen an die Abgeordneten nur Entscheidungen treffen werden, die der aktuellen arbeitsmarkt-, sozial- und wirtschaftspolitischen Lage angemessen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dirk Fischer