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Dirk Fischer
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Frage von Ralf M. •

Frage an Dirk Fischer von Ralf M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Hallo Herr Fischer !
Artikel 144
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.

Absatz 2 dieses Artikels verweißt auf Länder in durch einen anderen Text überblendeten Artikel 23 die es dort gar nicht gibt.
Wer darf also dann Vertreter nach Art.38 in den Bundestag und Art.50 in den Bundesrat entsenden?

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Antwort ausstehend von Dirk Fischer
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