Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage darf der Landesbetrieb Hessen-Forst Kosten in Höhe von 297,50 Euro für Wanderveranstaltungen ab 200 Teilnehmer im hessischen Staatswald erheben?
Sehr geehrter Herr Bamberger,
Die rechtliche Grundlage für die „Nutzungspauschale“ ist mir schleierhaft. Der Landesbetrieb wird hier hoheitlich bei der Erteilung von Genehmigungen nach dem HWaldG tätig und erhebt dabei Gebühren. Die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung begründet verbindliche Vorgaben auch für die Gebühren als Erscheinungsform der nichtsteuerlichen Abgaben. Die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben stellt einen Grundrechtseingriff beim Abgabeschuldner dar, so dass es einer formell-gesetzlichen, hinreichend bestimmten Ermächtigung bedarf, Abgaben zu erheben (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98). Weder im HVwKostG noch in der VwKostO-MUKLV und dem dazugehörigen Verwaltungskostenverzeichnis findet sich eine Ermächtigungsgrundlage für die „Nutzungspauschale“. Können Sie mir mitteilen, wo diese Ermächtigung erteilt wurde? Wo findet man sie?
Sehr geehrte Frau K.,
Es gab bereits einen Schriftwechsel mit den Wanderfreunden in Bezug auf Ihre Frage. In diesem Zusammenhang habe ich auch die Stellungnahmen des zuständigen Ministeriums zur Thematik an die Wanderfreunde weitergeleitet. Leider handelt es sich bei diesem Problem nicht um eine politische Frage, sondern um eine des Verwaltungshandeln. Daher kann ich nur vermittelnd tätig werden, was ich bereits getan habe. Ich hatte den Wanderfreunden mögliche Lösungen vorgeschlagen, welche leider nicht aufgegriffen wurden.
Mit freundlichen Grüßen,
Dirk Bamberger