
(...) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die Vorratsdatenspeicherung einzuführen. (...) Bei einer verfassungskonformen Regelung der Vorratsdatenspeicherung wäre ein konkreter Datenzugriff ausschließlich beim Verdacht der Begehung schwerster Straftaten und nach Einschaltung eines Richters zulässig. (...) Das wäre bei der Vorratsdatenspeicherung nur dann der Fall, wenn alle Daten unmittelbar, stets und sofort den Sicherheitsbehörden zugänglich wären. (...)