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Dieter-Lebrecht Koch
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Frage von Arnd W. •

Frage an Dieter-Lebrecht Koch von Arnd W. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr.Lebrecht Koch,

In der Rili 2002/24/EG über die Typgenehmigung von 2 od.3-rädrigen KFZ gibt es keine Vorschriften über Radabdeckungen.
Das hat zur Folge, dass immer mehr Fahrzeuge für den Straßenverkehr zugelassen werden die über gar keine Radabdeckungen mehr verfügen.
Als Beispiel nenne ich die Typgenehmigung für ein L5e Fahrzeug mit der Nr: e4*2002/24*2118*00. Dieses Fahrzeug hat freistehende Räder wie ein Rennwagen in der Formel 1.
Dieser Zustand steht im krassen Wiederspruch zu den EU-Leitlinien zur Straßenverkehrssicherheit.
Umso erstaunlicher ist es, dass für Fahrzeuge der Klassen M,N u.O nach der Rili 78/549/EWG dezidiert Radabdeckungen gefordert werden.
Haben Sie für diese Tatsache eine Erklärung?

Mit freundlichen Grüßen

Arnd Weinhold

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Weinhold,

vielen Dank für Ihre Anrage auf der Website www.abgeordnetenwatch.de. Gerne habe ich mich über den von Ihnen aufgezeigten Sachverhalt informiert.

Der verantwortliche Ansprechpartner in der Kommission teilte mir mit, dass es korrekt sei, dass es, abweichend von den Vorschriften, die in Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EC bzgl. scharfer Kanten an Fahrzeugen genannt sind, keine Vorschriften bzgl. Radabdeckungen bei Klasse L Fahrzeugen gibt.

Die Kommission trifft sich regelmäßig mit den entsprechenden Experten aus den Mitgliedstaaten und den Interessenvertretern der Industrie um eventuelle Lücken in der Richtlinie zu besprechen. Bzgl. der Radabdeckungen wurden jedoch keine Sicherheitsbedenken erhoben und der Kommission liegen auch keine Beweismittel vor, die hier eine Sicherheitslücke begründen würden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Dieter-L. Koch, MdEP