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Detlev Spangenberg
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Frage von Dirk G. •

Frage an Detlev Spangenberg von Dirk G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Spangenberg,

ich habe gelesen, dass Ihre Fraktion bereits im Mai d.J. den Antrag zur Aufhebung der epidemischen Lage gestellt hat. Dafür möchte ich mich bei Ihnen bedanken, auch wenn dem Antrag kein Erfolg beschieden war.

Sie kennen sicherlich die nachstehend aufgeführten Kriterien. Meiner Meinung nach sind diese nicht erfüllt und die epidemische Lage müsste wieder aufgehoben werden.

Wie stehen Sie und Ihre Fraktion dazu? Werden Sie den Antrag (hoffentlich) noch einmal in den Bundestag einbringen?

Bitte bleiben Sie am Thema dran und begleiten Sie das Thema weiterhin kritisch und auch für die Öffentlichkeit vernehmlich.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Gerschau

Aus dieser Begründung lässt sich ableiten, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ im Sinne des § 5 Abs. 1 IfSG nach Auffassung des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn:
- eine durch den seuchenrechtlichen Notfall hervorgerufene erhebliche Gefährdung des Funktionierens des Gemeinwesens droht,
- in einer sich dynamisch entwickelnden Ausbruchssituation die Gefahr des Eintritts einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik besteht, die durch eine sich grenzüberschreitend ausbreitende übertragbare Krankheit gekennzeichnet ist,
- dieser Gefährdungslage für die öffentliche Gesundheit nur begrenzt auf Landesebene begegnet werden kann,
- der Gefahr einer Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorgebeugt werden muss.
das Risiko der Übertragbarkeit (Transmissibility)
 der Anteil klinisch schwerer bzw. tödlicher Krankheitsverläufe (Seriousness of disease)
und
 die Auslastung und Kapazität des Gesundheitsversorgungssystems (Impact)

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Antwort von
AfD

Sehr geehrter Herr Gerschau,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die weitere Aufrechterhaltung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und damit die neuen Verordnungsermächtigungen in § 5 Abs. 2 IfSG halten wir auch verfassungsrechtlich für sehr problematisch.

Das neue Infektionsschutzgesetz erlaubt erhebliche Eingriffe in die Bürgerrechte, welche die AfD-Fraktion in dieser Form ablehnt.

Hinzu kommen die immensen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schäden, welche die Maßnahmen dieses Gesetzes verursachen. Die Begründung zur andauernden Aufrechterhaltung dieses Gesetzes war nach unserer Ansicht bisher zu keiner Zeit erkennbar.

Beispielsweise gab es in der Corona Krise zu keinem Zeitpunkt eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems mit fehlenden intensivmedizinischen Kapazitäten, oder einen hohen Anteil an schweren oder sogar tödlichen Verläufen dieser Erkrankung in Deutschland.

Es ist unbestritten, dass das Corona-Virus durch gezielte Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und mit allen Möglichkeiten eines stabilen Gesundheitssystems bekämpft werden muss.

Unzweckmäßig sind jedoch generelle Lock Down Maßnahmen und Einschränkungen, welche die Gesellschaft und Wirtschaft so schädigen, dass eine Finanzierung des deutschen Gesundheitssystems auf Dauer nicht mehr gewährleistet werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

D. Spangenberg