Frage an Detlev Spangenberg von Silke K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Spangenberg,
ich wurde positiv getestet. Das ist schon schlimm genug.
Mein Lebensgefährte und ich wohnen nicht zusammen. Als ich die Nachricht erhielt, war ich bei ihm. Die Dame vom Gesundheitsamt teilte mir mit, dass ich die Quarantäne zu Hause verbringen muss. Mein Partner könne zu mir mit kommen, aber ich kann nicht bei ihm bleiben. Wo ist der Sinn dieser Entscheidung? Gibt es eine Rechtsgrundlage oder könnte ich auch bei ihm bleiben?
Mit freundlichen Grüßen
S. K.
Sehr geehrte Frau Köhler,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die mir von „abgeordnetenwatch“ übermittelt wurde.
Ich bedauere sehr zu hören, dass Sie die Diagnose einer bestätigten Corona-Infektion erhalten haben. Es handelt sich bei dem SARS-CoV-2 (Corona-Virus) um eine Atemwegserkrankung, welche nach derzeitigem Sachstand bei einem Großteil der Bevölkerung im Infektionsfall nur milde Krankheitssymptome auslösen.
Schwere Verläufe treten nach derzeitigem Kenntnisstand vorrangig bei älteren und immun-geschwächten Patienten auf, welche oft zusätzlich an Vorerkrankungen leiden. Selbst bei dieser Personengruppe ist ein schwerer Verlauf nur zu einem geringen Prozentsatz zu erwarten.
Die gesetzliche Grundlage der Anordnung einer Quarantäne ist das Infektionsschutzgesetz (§30 IfSG) und damit geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Gesetz ermöglicht die behördliche Anordnung einer Quarantäne im Infektionsfall mit einer ansteckenden Erkrankung, als eine der einschneidendsten Maßnahmen.
Sie dient dazu, eine weitere Verbreitung der Krankheit zu verhindern. Die zuständige Behörde, in diesem Fall, das für Sie zuständige Gesundheitsamt, kontrolliert die Einhaltung.
Die Quarantäne schränkt während ihrer Dauer leider auch die Grundrechte der betroffenen Personen ein. Die Nichteinhaltung der Quarantäne kann mit Geldbußen und im Wiederholungsfall mit der Zwangsunterbringung in einer Quarantäneeinrichtung geahndet werden.
Die Anweisung der zuständigen Behörde, welche nach den gesetzlichen Vorgaben handeln muss, ist so zu verstehen, dass Ihr Partner beispielsweise Einkäufe und andere Tätigkeiten während der Zeit der Quarantäne für Sie erledigen kann.
Ein direkter Kontakt mit ihm oder weiteren Personen in Ihrem Umfeld ist während der Dau-er der Quarantäne zu vermeiden. Würden Sie in dieser Zeit beispielsweise einen gemeinsamen Hausstand miteinander teilen, müsste sich Ihr Partner als direkte Kontaktperson eben-falls in Quarantäne begeben.
In Ihrem Fall ist es nach der derzeitigen Regelung angeraten, dass sich Ihr Partner ebenfalls einer Testung auf das Corona-Virus unterzieht, da Sie auch nach Ihrer Infektion Kontakt mit ihm hatten und eine Übertragung somit nicht ausgeschlossen ist. Damit zählt leider auch Ihr Partner als ein sogenannter Corona-Verdachtsfall.
Die Vorgehensweise in Ihrem Fall besprechen Sie bitte am besten mit dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt oder Ihrem Hausarzt.
Die Quarantänesituation ist als eine Schutzmaßnahme zu verstehen, um die Infektionskette zu unterbrechen. Sie kann aber auch eine Belastung sein, denn sie schließt potenziell er-krankte Personen von der Teilnahme am sozialen Leben weitgehend aus. Wichtige soziale Ressourcen, wie sie das Berufs- oder Familienleben bieten, sind vorübergehend reduziert.
Sie können sich über zahlreiche Quellen im Internet darüber informieren, was in der Zeit der Quarantäne zu beachten ist und an welche Stellen Sie sich neben dem Gesundheitsamt wenden können. Dazu gehören beispielsweise die Seiten des Bundesgesundheitsministerium unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Handreichung_Tipps_bei_haeuslicher_Quarantaene.pdf, sowie das Merkblatt des Robert-Koch-Institutes unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/Flyer.pdf?__blob=publicationFile
Ihre Sorge und Verärgerung in dieser Sache ist durchaus verständlich und absolut nachvollziehbar.
Wir als AfD-Fraktion sind grundsätzlich gegen die unnötige Einschränkung der Bürgerrechte in jeder Form.
Die Einhaltung dieser Regelung im Infektionsschutzgesetz ist jedoch leider in Kauf zu nehmen, da diese klar zeitlich eingegrenzte Maßnahme eine Weiterverbreitung des Virus verhindern soll und damit dem Schutz der vulnerablen Bevölkerung dient.
Möglicherweise tröstet Sie jedoch der Gedanke, dass dieser Zustand der Quarantäne zeitlich begrenzt ist.
Bei den meisten Infektionen, welche überwiegend mit geringen oder sogar gar keinen Krankheitssymptomen verlaufen, kann die Quarantäne nach etwa 2 Wochen wieder aufgehoben werden. In der Folge haben Sie dann nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Immunität gegen dieses Virus erworben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung dieses Schreibens ein wenig weiterhelfen und wünsche Ihnen eine baldige Genesung.
Mit freundlichen Grüßen
Detlev Spangenberg