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Daniela Ludwig
CSU
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Frage von Gerhard Z. •

Warum will die CSU mit der Wahlrechtsreform vor dem Verfassungsgericht nach Karlsruhe ziehen?

Nach § 14 Absatz 4 der bayrischen Verfassung kommen nur Wahlvorschläge in den Landtag wenn sie die 5 % der abgegebenen Stimmen ereichen!
Warum also soll es im Bundestag anders sein als in Bayern??

Verfassung des Freistaat Bayern:
$ 14 Absatz (4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz im Landtag zugeteilt.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Z.,

vielen Dank für Ihre Anfrage zum Bundeswahlgesetz.

Der große Unterschied zur Landtagswahl in Bayern ist, dass dort die Erst- und Zweitstimmen zusammengezählt werden („Gesamtstimmen“). Die Erststimmen gehen entsprechend nicht verloren, sondern beide Stimmen zusammen ergeben das Endergebnis. Das ist ein gewichtiger Unterschied zum Wahlsystem auf Bundesebene. Insofern darf man hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.

Die CSU tritt bei der Bundestagswahl ausschließlich in Bayern an. Auch bisher galt für die CSU die 5%-Hürde bundesweit. Allerdings konnten mit der Grundmandatsklausel zumindest die über die Erststimme gewählten Wahlkreisgewinner direkt in den Bundestag einziehen. Bei der CSU waren das bei der zurückliegenden Wahl 45 der 46 Direktmandate.

Mit dem Systembruch der Ampel, und dem damit einhergehenden Wegfall der Grundmandatsklausel, würden diese Wählerstimmen nicht zählen und den direkt gewählten Abgeordneten die rechtmäßig gewonnenen Wahlkreise willkürlich aberkannt werden, sofern die CSU mit der Zweitstimme nicht über die 5 Prozenthürde kommen sollte.

Dies beklagt die CSU und das will sie vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.
Bundes- und Landeswahlen unterliegen unterschiedlichen Gesetzesmechanismen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Ludwig

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