Frage an Daniela Ludwig von Christian W. bezüglich Familie
Sehr geehrte Frau Raab,
mit Aufmerksamkeit habe ich die Diskussion um die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften verfolgt. Dabei war ich zunächst erfreut, dass auch "meine Direktkandidatin" an dieser Diskussion lebhaft beteiligt ist. Leider kann ich einem Ihrer Argumente bisher nicht folgen. Sie berufen sich wiederholt auf das Grundgesetzt, insb. Art. 6 GG, um eine weitergehende Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft und "herkömmlicher" Ehe abzulehnen. Art. 6 GG soll demnach eine Art "Abstandsgebot" enthalten, wonach die heterosexuelle Ehe stets einen höheren Schutzgrad erreichen muss, als andere Lebensformen.
Dies lässt sich meiner Ansicht jedoch dem Grundgesetz nicht entnehmen. Art. 6 GG stellt die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Dies ist ein positiver Auftrag an den Gesetzgeber. Eine Alleinstellungsklausel kann daraus nicht abgeleitet werden. Wenn man also etwa davon ausgeht, dass die Ehe einen optimalen Schutz erfahren soll, dann bleibt dieses "Schutzniveau" gleich, unabhängig davon, ob auch andere Lebensformen den gleichen oder einen ähnlich hohen Schutz erfahren.
Dies hat im Übrigen das Bundesverfassungsgericht bereits 2002 in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des LPartG so bestätigt (BVerfGE 105, 313/346).
Unabhängig von Standpunkten zu Einzelheiten der aktuellen Diskussion (z.B. Adoptionsrecht) bitte ich Sie dieses Argument zu überdenken oder näher auszuführen, damit es nachvollziebar wird.
Vielen Dank für Ihre Mühen
Mit freundlichen Grüßen
Christian Wagner
Sehr geehrter Herr Wagner,
vielen Dank für Ihren Beitrag zur Diskussion um die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und der Ehe.
Das Abstandsgebot nach Art. 6 GG ist herrschende Meinung in den Grundgesetz-Kommentaren und auch die meine.
Darüber hinaus leite ich keine Alleinstellungsklausel ab.
Aus Sicht der Union und der meisten Grundgesetz-Kommentare trifft das Grundgesetz in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz eine klare Wertung, die dem besonderen Stellenwert der Ehe Rechnung trägt und deshalb diese unter einen besonderen staatlichen Schutz stellt. Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Ehe ausdrücklich an und hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft differenzieren darf.
Das Bundesverfassungsgericht hat beispielsweise am 3. Juni 2008 bestätigt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, den so genannten Verheiratetenzuschlag in der Beamtenbesoldung auch eingetragenen Lebenspartnern zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Raab, MdB