Frage an Daniela Ludwig von Hermann B. bezüglich Gesundheit
Warum sind homöopathische Globuli mit dem pflanzlichen Wirkstoff von
„ Hanf mit THC “
verboten?
Zur Info : Homöopathische Mittel mit dem pflanzlichen Wirkstoff von Schlafmohn „( Opioid )“ ist in jeder deutschen Apotheke ohne Rezept erhältlich.
Homöopathie ist wissenschaftlich nicht bewiesen , also beruht angeblich auf dem Placeboeffekt.
Warum wollen Sie mich vor dem
Placeboeffekt
„ von Hanf mit THC schützen“?
Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren das Cannabis gut ist und deshalb diskreditiert werden soll .
Mit freundlichem Gruß
H. B.
Sehr geehrter Herr Brosco,
seit März 2017 kann Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen in Einzelfällen auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden und wird dann zulasten der Krankenkasse abgerechnet. Vorrausetzung ist, dass der behandelnde Arzt einen spürbar positiven Einfluss des Cannabispräparats auf den Krankheitsverlauf annimmt, zum Beispiel im Rahmen der Schmerztherapie bei bestimmten chronischen Erkrankungen wie Multipler Sklerose.
In Deutschland sind derzeit nur wenige Cannabisbasierte Arzneimittel zugelassen: das Mundspray Sativex® bei schmerzhaften Muskelverspannungen im Rahmen einer Multiplen Sklerose und Canemes® zur Behandlung von Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit einer Chemotherapie. Ein verkehrs- und verschreibungsfähiger Wirkstoff ist Dronabinol. Allerdings besitzt derzeit kein Fertigarzneimittel mit Dronabinol in Deutschland die Zulassung. Ärzte können Dronabinol als Zubereitung auf einem Betäubungsmittelrezept verschreiben. Daraufhin wird in der Apotheke ein Rezepturarzneimittel individuell für den Patienten angefertigt. Im Einzelfall können Dronabinol-haltige Arzneimittel aus dem Ausland importiert werden.
Opium ist in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt, wobei die homöopathische Zubereitung ab der D 6 nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, sondern als homöopathisches Arzneimittel. Unterhalb der D 6 ist Opium ein Betäubungsmittel, beim Schlafmohn (Papaver somniferum) liegt die Grenze bei D 4. D6 bedeutet, hier wurde die ursprüngliche Substanz oder Lösung unter kräftigem Verreiben oder Schütteln sechsmal 1:10 „verdünnt“ - oder besser „potenziert“. Somit beträgt der Arzneigehalt nun 0,0001%.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig