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Daniela Ludwig
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Frage von Steffi L. •

Frage an Daniela Ludwig von Steffi L. bezüglich Menschenrechte

Guten Tag,
im " zweiten Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite"steht im §28 des Infektions-Schutz-Gesetzes unter anderen der Passus, dass sich betroffene Personen durch eine Impf-oder Immunitätsdokumentation ausweisen müssen.
Das heisst im Klartext `Impfpflicht`!?. Wie stehen Sie zu ,in unserem im Grundgesetz verankertem Recht, auf körperliche Unversehrtheit?? Mit solchen Massnahmen sinkt mein Vertrauen zu unserer Regierung und zu unserer Demokratie.
Mit freundlichen Grüßen
Steffi Langer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Langer,
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung: „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ sah zunächst eine Konkretisierung der bereits heute bestehenden Impfdokumentation (§ 22 Infektionsschutzgesetz) und eine Erweiterung dieser Dokumentation auf den Immunitätsstatus vor.
Da es aber derzeit noch offene Fragen bzgl. einer wissenschaftlich zweifelsfreien Feststellung der Immunität gibt, wurde noch vor dem Beschluss der Fraktionsgremien die Streichung der entsprechenden Regelungen aus dem Gesetzentwurf vorgenommen.

Er sah ebenfalls vor, dass bei der Anordnung und Durchführung behördlich angeordneter Schutzmaßnahmen in angemessener Weise zu berücksichtigen sei, ob und inwieweit eine Person, die ihre Immunität wissenschaftlich nachweisen kann, von den Maßnahmen ganz oder teilweise ausgenommen werden kann. Wichtig in diesem Zusammenhang wäre eine zweifelsfreie Feststellung einer Immunität, die ausschließt, dass eine Infektionskrankheit von der betroffenen Person übertragbaren werden kann. Der Schutzzweck der behördlich angeordneten Maßnahme sollte dadurch nicht gefährdet werden.
Derzeit kann aber wissenschaftlich noch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob durch vorhandene Antikörper (etwa wegen einer überstandenen Infektion) eine ausreichende Immunität vorhanden ist. Auch eine fehlende Ansteckungsfähigkeit aufgrund eines ausreichenden Impfschutzes kann derzeit nicht sichergestellt werden, da kein Impfstoff zur Verfügung steht.

Dennoch bleibt es die Aufgabe der Politik, die Verhältnismäßigkeit von behördlichen Maßnahmen in den Blick zu nehmen, die Grundrechte einschränken und die Frage der Verhältnismäßigkeit aufwerfen – insbesondere, wenn in möglicherweise absehbarer Zeit die Immunität durch einen wissenschaftlich zweifelsfreien Antikörpertest oder eine durchgeführte Impfung festgestellt werden kann.
Wie man eine solche Immunität dann angemessen dokumentiert, wird ebenfalls zu diskutieren sein. Das betrifft auch Krankheiten, für die es bereits einen ausreichenden Impfschutz bzw. zweifelsfreie Test zum Nachweis der Immunität gibt (etwa Masern). Ausdrücklich wäre es bei diesen Änderungen nicht um die Einführung einer Impfpflicht gegangen, sondern um eine nachvollziehbare und einheitliche Dokumentation und darauf basierend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von behördlichen Maßnahmen.
Gleichzeitig müssen wir auch ethische Belange von Menschen und Risikogruppen in den Blick nehmen. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Deutsche Ethikrat um eine Stellungnahme gebeten wurde.
Das Parlamentarische Verfahren sieht somit aufgrund der Dringlichkeit eine Anhörung im Deutschen Bundestag vor. Diese findet am 11. Mai statt und der Abschluss soll ebenfalls aufgrund der Dringlichkeit bereits in der kommenden Woche stattfinden.

Bezüglich der Frage nach einer Impfpflicht, hat sich letztlich auch Bundesgesundheitsminister Spahn gegen eine Corona-Impflicht ausgesprochen. Der allgemeine Eindruck ist, dass sich die allermeisten Bürger eine Corona-Impfung wünschen und diese auch durchführen lassen möchten, wenn es sich gibt. Somit spricht zunächst nichts dafür, eine Impfpflicht einzuführen, wo freiwillig die Quote hoch ist/sein würde.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

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