Frage an Daniela Ludwig von Robert F. bezüglich Umwelt
Sehr geehrte Frau Ludwig.
Als Rosenheimer Unternehmen im Bereich TRINKWASSER stellen wir immer mehr fest, dass sich die Politik in die falsche Richtung entwickelt. Anstelle von Verbraucherschutz, wird immer mehr der Betreiber von Immobilien geschützt, auf Kosten der Verbraucher.
Ein einfaches Beispiel ist die Untersuchungspflicht der Betreiber von Trinkwasser-Installationen auf den technischen Zustand der Trinkwasser-Installation. Diese Untersuchung wird über die Nebenkosten den Mietern auferlegt, die allerdings keinerlei tatsächlichen Nachweis darüber erhalten, ob die Entnahmestellen in ihren Wohnungen tatsächlich frei von Krankheitserregern, in diesem Fall Legionellen, sind. Der technische Maßnahmewert bezieht sich alleine auf den technischen Zustand einer Installation, der ja nach dem GG § 14 "Eigentum verpflichtet", sowieso so geleistet werden müsste, dass der Verbraucher unbedenkliches Trinkwasser über die Hausinstallation geliefert bekommt, § 328 BGB lässt hier auch keine Zweifel über die Zuständigkeit des Vermieters in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht aufkommen.
Meine Frage:
WARUM BESCHLIESST DIE REGIERUNG NICHT ENDLICH FÜR DAS LEBENSMITTEL TRINKWASSER EINE WARTUNGSPFLICHT WIE BEIM AUFZUG?
Damit wäre der Betreiber, Eigentümer, Unternehmer oder sonstige Inhaber, endlich vom Gesetz her verpflichtet, seinen Pflichten nachzukommen. Wir sprechen vom Lebensmittel Nr. 1, von einer Infrastruktur aus der man nicht einmal seine Feinde trinken lassen würde, aber es wird trotz angeblicher 4000 Todesopfer (Quelle:Capnetz). jährlich durch Legionellen kein politischer Wille sichtbar, eine Pflicht zur Wartung und Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen eingeführt. Nein, man bastelt wie verrückt an der Trinkwasser-Verordnung, reguliert und erweitert die Probenahmen, die Laboruntersuchungen bis zum Exzess, anstatt dass man auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einfach die Pflicht zur Instandhaltung, wie bei Aufzugsanlagen mit jährlich 0 Todesopfern, verordnet.
Sehr geehrter Herr F.,
wie bereits bilateral mit Ihnen besprochen, hat die Bearbeitung Ihrer Frage etwas Zeit in Anspruch genommen.
So habe ich unter anderem Kontakt mit dem Bundesgesundheitsministerium aufgenommen, das für unser Trinkwasser zuständig ist.
Nachdem ich dort Ihre für mich als Laie gut nachvollziehbare Forderungen/Vorschläge dargelegt und um Prüfung gebeten habe, erhielt ich nun eine Antwort.
Aus Sicht des BMG ist eine Sicherstellung der Qualität unseres Trinkwassers grundsätzlich bereits umfassend gesetzlich geregelt. Aus Sicht des BGM besteht daher keine Veranlassung weiter gesetzgeberisch tätig zu werden.
Als Experte ist Ihnen ja bekannt, dass nach § 17 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung unter anderem Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser, also auch Trinkwasserinstallationen in Mietshäusern, mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sind.
Die Verpflichtung betrifft den Unternehmer und den sonstigen Inhaber der Anlage.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind dazu dem technischen Regelwerk zu entnehmen. Unter Punkt 8.1 der Richtlinie 6023 des Vereins Deutscher Ingenieure und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (sog. VDI/DVGW-Richtlinie) ist Folgendes festgelegt: „ Der verantwortliche Unternehmer und sonstige Inhaber ist verpflichtet, die erforderliche Instandhaltung der Trinkwasser-Installation zu gewährleisten.“ Im weiteren Verlauf der Richtlinie sind die zu treffenden Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung beschrieben. Insofern bedarf es aus Sicht des BMG keiner Ausweitung der Bestimmungen.
Die Pflicht zur Untersuchung von bestimmten Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach § 14 Absatz 1 Trinkwasserordnung, der diesbezügliche Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml und die nach § 16 Absatz 7 bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes vorgeschriebenen Maßnahmen dienen bereits heute (indirekt) der Überwachung dieser Wartungs- bzw. Instandhaltungspflicht.
Bei Legionellenbefällen spielen viele Faktoren eine Rolle. Genauso gibt es zahlreiche Möglichkeiten, auch als Nutzer einer Installation Legionellen vorzubeugen. Möglicherweise hätte eine zusätzliche „Wartungspflicht“ der Wasser-Installationen in den Wohnungen/Zimmern einige der bedauerlichen Legionellen-Vorfälle verhindern könnte. Andererseits sollte man als Gesetzgeber davon ausgehen, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden und man nicht jede Maßnahme per Gesetzt doppelt absichern muss.
Daher bedauere ich, Ihnen heute bei dieser Thematik nicht weiterhelfen zu können. Bei weiteren Fragen, können Sie mich gerne direkt kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig