Frage an Daniela Ludwig von Jürgen K. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Raab,
wären Sie bitte so nett und würden mir erklären, warum Hinterbliebene für ihre verstorbenen Ehepartner unverändert weiter Krankenkassenbeiträge zu zahlen haben ? Wie lange soll diese unsinnige Regelung beibehalten werden ? Können Hinterbliebene in diesen Fällen zusätzlich Leistungen ihrer Verstorbenen übernehmen ?
Alle Gesundheitsreformen der Vergangenheit hatten u.a. das Ziel, Beiträge zu senken. Das Gegenteil ist der Fall und wird auch zukünftig der Fall sein. Wann endlich setzt sich die Regierung und insbesondere die Union mit ihren Interessen gegen die Kassen durch ?
Frau Merkel hat angekündigt, daß die Belastungsgrenze für die Bürger noch nicht erreicht sei, um Deutschland wieder in Fahrt zu bringen. Der derzeitige Aufschwung habe bereits das Wirken der ersten Reformen der Großen Koalition bewiesen. Mal unabhängig davon, daß jede Regierung einen Aufschwung auf ihre Fahnen schreibt (wohl wissend, daß in diesem Fall es wohl die ersten Auswirkungen der Agenda 2010 sind), wann beweisen die Abgeordneten der Union ihre Solidarität mit dem Bürger und zahlen von ihren Bezügen monatlich z.B. 500 € direkt in die Staatskasse zurück ? Sie könnten so symbolisch deutlich unter Beweis stellen, daß es auch Einschränkungen für Politiker gibt und nicht nur für den Bürger .
Mit freundlichen Grüßen und besten Wünschen für ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2007
Jürgen Kunz
Sehr geehrter Herr Kunz,
vielen Dank für Ihre Frage zu Krankenkassenbeiträgen aus Hinterbliebenenrenten, bzw. für Verstorbene.
Gerne möchte ich dazu Stellung nehmen:
Sie haben Recht, wenn Sie sagen, dass von einer Hinterbliebenenrente Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen. Dabei handelt es sich keinesfalls um eine „unsinnige“ Regelung.
Der Empfänger einer Hinterbliebenenrente ist als Krankenkassenmitglied beitragspflichtig. Im Gegenzug erhält er – wie wir alle – ein Anrecht auf die entsprechenden Leistungen dieser Kasse.
Versorgungsbezüge - unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind und bei Eintritt eines Versicherungsfalles (Erwerbsminderung oder Alter) ausfallendes Erwerbseinkommen ersetzen oder im Falle des Todes der Sicherung von Hinterbliebenen dienen sollen.
Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf an, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat.
Wenn also ein Hinterbliebener z.B. zwei Renten, also zwei Einkommen, bezieht, muss er auch aus diesem erhöhten Einkommen, Beiträge bezahlen. Dabei ist unerheblich, wie sich dieses Einkommen nennt (Alters-, Unfall- oder Hinterbliebenenrente, etc.).
Letztendlich erhalten Sie als Hinterbliebener ja auch die Leistungen,
für die Sie diese Beiträge bezahlen.
In der Hoffnung, Ihre Frage damit beantwortet zu haben, verbleibe ich
ebenfalls mit den besten Wünschen für 2007
Daniela Raab, MdB