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Daniela Ludwig
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Frage von Marinus H. •

Frage an Daniela Ludwig von Marinus H. bezüglich Recht

Guten Abend Frau Ludwig,

ich habe mich aus persönlichem Interesse mit §42a WaffG beschäftigt und habe nun mehrere Fragen an sie.
Laut diesem Paragraph ist das führen von Einhandmessern ohne ein berechtigtes Interesse verboten, jedoch ist Formulierung sehr schwammig gehalten. So kann fast jedes Messer mit genügend Geschick einhändig geöffnet werden, sollte der Begriff "Einhandmesser" nicht klar definiert werden?
Auch warum Einhandmesser strengeren Bestimmungen unterliegen als feststehende Messer mit einer Klinge unter 12cm ist für mich nicht ersichtlich. Wenn Einhandmesser wirklich so gefährlich sind, warum dürfen sie dann getragen werden wenn sie keine feststellbare Klinge besitzen, obwohl eine feststellbare Klinge ein Sicherheitsmechanismus für den Benutzer sind, der verhindert das sich die Klinge auf seine Finger schließt?

Mit freundlichen Grüßen und Vertrauen darauf das sie meine Interessen als verantwortungsbewusster Verwender von Messern vertreten,

M. H.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre detaillierten Fragen zum Waffenrecht, insb. zum Thema Einhandmesser.
Zur Erklärung darf ich dazu beispielsweise auf die Bundestagsdrucksache 16/8224
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/082/1608224.pdf#
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7717 hinweisen.
Dort finden Sie u.a. folgende Begründung des Innenausschusses für seine Entscheidung:
„Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von zivilen Varianten so genannter Kampfmesser haben bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbotenen Butterflymessers übernommen. Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in Anlage 1 des Waffengesetzes abgesehen, auch wenn dadurch die bisherige Systematik des Waffengesetzes ausnahmsweise verlassen wird. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.“
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

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