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Daniela Ludwig
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Frage von Markus F. •

Frage an Daniela Ludwig von Markus F. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Ludwig,
in Ihrer Antwort vom 25.6.15 zum Thema Selbstmordbeihilfe schreiben Sie:
"Dem Ansatz meiner Kollegen Patrick Sensburg MdB und Thomas Dörflinger MdB kann ich dabei aber nicht folgen. Im Gegensatz dazu halte ich es für wichtig, das enge Näheverhältnis in Familien zu berücksichtigen, indem Angehörige und nahestehende Personen, die als Teilnehmer selbst nicht geschäftsmäßig handeln, von der Strafbarkeit ausgenommen werden." http://www.abgeordnetenwatch.de/daniela_ludwig-778-78319.html#questions
Ich schätze wie Sie Familie sehr. Jedoch muss man auch sehen, dass gerade in Familien durchaus "geschäftsmässige" Interessen am Ableben eines Angehörigen vorhanden sein können (Erbschaft, Abstellen von hohem finanziellen und zeitlichen Pflegeaufwand, etc.)? Sicher wäre dies theoretisch nach wie vor als Mord strafrechtlich verfolgbar. Nur wäre ein solch heimlicher Mord bei einer wie auch immer gearteten Freigabe der Selbstmordbeihilfe noch schwieriger zu entdecken und nachzuweisen. Man kann ja gerade einen schwachen und kranken und damit stark abhängigen Menschen gut dazu bringen, sich den Tod zu wünschen. Wie wollen Sie also Alte, Kranke und Schwache schützen?

Weiter schreiben Sie: "Ich glaube, dass das Thema Suizidbeihilfe so gut geregelt werden könnte, ohne auf der einen oder anderen Seite zu weit zu gehen". Geht der Staat nicht in jedem Fall zu weit, wenn er Beihilfe zum Töten und damit das Töten an sich straffrei stellt und damit erlaubt? Hat ein Staat, haben Abgeordnete das Recht, Töten zu erlauben? Ist das Tötungsverbot nicht ein vor- und überstaatliches Gebot?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Fahrer,

vielen Dank für Ihre Anfrage, in der Sie sich auf meine Antwort vom 25.06. beziehen.

Ich halte es für wichtig, dass zunächst der Begriff "geschäftsmäßig" klar definiert wird. Der von mir unterstützte Gesetzentwurf sieht vor, dass nur wer mit der Absicht die Beihilfe zur Selbsttötung leistet und dies regelmäßig zum Gegenstand seines Handelns macht, strafrechtlich erfasst wird. Unser Ziel ist es insofern, die Entwicklung der Suizidbeihilfe zu einem Dienstleistungsangebot zu verhindern. Denn dadurch würde eine gesellschaftliche Normalisierung solcher geschäftsmäßigen Formen, etwa in Form von Vereinen wie wir sie aus anderen Ländern kennen, drohen. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen können sich, wie Sie dies ebenfalls befürchten, dadurch zu einem assistierten Suizid verleiten lassen oder gar direkt oder indirekt gedrängt fühlen. Ich halte es deshalb für richtig zum Schutz von Alten, Kranken und Schwachen, solchen Formen der Suizidbeihilfe auch strafrechtlich entgegen zu treten.

Andererseits halte ich es ebenfalls für richtig, dass der Gesetzentwurf klarstellt, dass Angehörige oder andere dem Suizidwilligen nahestehende Personen sich nicht strafbar machen, wenn sie lediglich Teilnehmer an der Tat sind und selbst nicht geschäftsmäßig handeln. Wo Angehörige einem todkranken Menschen in einer solchen Ausnahmesituation beistehen und sie in den Tod begleiten wollen, ist dies dem Gesetzentwurf nach nicht strafbar. Denn man ist zwar in solchen Fällen Gehilfe, handelt jedoch nicht strafwürdig. Zumeist handelt es sich hier um ein emotional belastendes und von Mitleid geprägtes Verhalten. Ich halte es für falsch, todkranken Menschen diese Möglichkeit zu nehmen, sich selbst vom Leiden zu erlösen. Darüber hinaus wäre ein vollständiges strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es etwa in anderen europäischen Staaten besteht, sowohl rechtssystematisch problematisch als auch in der Abwägung unterschiedlicher ethischer Prämissen ein überscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen. Somit wäre dies auch mit einigen verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren.

Sie fragen außerdem, ob das Tötungsverbot nicht ein vor- und überstaatliches Gebot ist. Ich halte es hier für unverzichtbar klarzustellen, dass wir nicht das Töten erlauben. Stattdessen geht es hier um die Frage, ob man jemanden, der sich aufgrund schwerer Krankheit und Leiden selbsttöten will, dabei unterstützen darf. Das ist von der Handlung des Tötens klar zu differenzieren. In der Frage der Suizidbeihilfe bewegen wir uns im Spannungsfeld von grundlegenden Schutzgarantie der menschlichen Selbstbestimmung auf der einen und des menschlichen Lebens auf der anderen Seite. Dieses Selbstbestimmungsrecht erfasst auch das Recht, über den eigenen Tod zu entscheiden. Wo eine Person also den eigenverantwortlich und in Kenntnis aller Umstände den Entschluss zur Selbsttötung trifft, ist dies verbindlich. Gleichwohl muss ein Selbsttötungsversuch unterbunden werden, wenn nicht erkennbar ist, ob derjenige die Entscheidung selbst und eigenverantwortlich getroffen hat.

Sehr geehrter Herr Fahrer, ich bin weiterhin der Ansicht, dass es dem von mir unterstützten Gesetzentwurf gelingt eine moderate und fokussierte Regelung der Suizidbeihilfe zu finden und hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig

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