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Daniela Ludwig
CSU
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Frage von wilhelm h. •

Frage an Daniela Ludwig von wilhelm h. bezüglich Gesundheit

Warum können Sie den Gesetzenwurf von Sensburg/Dörflinger für ein Verbot der Tötungsbeihilfe nicht unterschreiben?

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CSU

Sehr geehrter Herr Hermann,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Suizidbeihilfe.

Nach aktueller Gesetzeslage sind die Tötung eines anderen Menschen sowie die Anstiftung oder Beihilfe dazu strafbar. Ebenfalls ist die sogenannte „aktive Sterbehilfe“ als „Tötung auf Verlangen“ gemäß § 216 StGB strafbar. Straffrei sind hingegen die Selbsttötung und die Beihilfe zum Suizid. In Deutschland ist es daher bislang nicht strafbar, einem anderen zu dessen freiverantwortlicher und ernstlich gewollter Selbsttötung Hilfe zu leisten.

Derzeit diskutieren wir im Bundestag mögliche gesetzliche Regelungen. Hier liegen uns bereits verschiedene Vorschläge vor, die wir in den kommenden Wochen diskutieren werden.

Auch ich halte es für richtig, gegen die Formen der organisierten Suizidbeihilfe vorzugehen. Aus rechtlichen Gründen spricht für mich vieles dafür, hierbei die „geschäftsmäßige“ Suizidhilfe unter Strafe zu stellen.

Meines Erachtens nach sollten wir klar verhindern, dass die sogenannte „Sterbehilfe“ als normale Dienstleistung verstanden wird mit der Folge, dass Menschen zur Selbsttötung verleitet werden. Natürlich hat der autonome Wunsch des Einzelnen, über sein Leben zu entscheiden, Respekt verdient. Aber wie ist es um die Würde des Menschen im Sterben bestellt? Ein letzter Weg in Würde, der auch die Entscheidung über den eigenen Tod umfasst, sollte immer auf einem freien Willen beruhen, der nicht durch andere Personen, Institutionen oder eine beworbene Dienstanbietung beeinflusst werden sollte.

Denn oft verbirgt sich hinter dem Wunsch zu Sterben in Wirklichkeit ein Ruf nach Hilfe, um eine Lebenssituation - nicht das Leben als solches-, die als unerträglich empfunden wird, zu beenden. Hier müssen wir durch Schmerzlinderung, psychologische und seelsorgerische Hilfe und sozialen Beistand wirkungsvoll helfen. Ein Sterbewunsch sollte daher immer hinterfragt und effektive Hilfe angeboten werden.

Ich sehe mit Sorge, dass sogenannte „Sterbehilfeorganisationen“ für ihre „Dienstleistung“ aktiv werden und eintreten. Hierbei können sie sich derzeit darauf berufen, dass ihr Vorgehen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht geahndet werden kann. Hier besteht die Gefahr, dass Hemmschwellen weiter abgesenkt und der Suizid als „einfacherer“ Weg für sich und die Angehörigen in einer Krisensituation angesehen wird. Das kann zu einem erhöhten sozialen Druck führen. Auch ist zu befürchten, dass Einfallstore geöffnet werden, die die Gefahr für eine weitere Entwertung des Lebens in sich bergen: etwa die in Belgien erlaubte „Sterbehilfe“ für Kinder und Jugendliche oder die neuerlichen Bestrebungen in den Niederlanden, „Sterbehilfe“ auch für Behinderte zuzulassen.

Ich setze mich daher dafür ein, dass wir eine gesetzliche Regelung finden, die den „Geschäften mit dem Tod“ sichtbar und nachhaltig die Grundlage entzieht. Hierzu ist es aus meiner Sicht notwendig, einen eigenständigen Straftatbestand zum Verbot organisierter Suizidhilfe zu schaffen, indem die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zum Suizid unter Strafe gestellt wird.

Dem Ansatz meiner Kollegen Patrick Sensburg MdB und Thomas Dörflinger MdB kann ich dabei aber nicht folgen. Im Gegensatz dazu halte ich es für wichtig, das enge Näheverhältnis in Familien zu berücksichtigen, indem Angehörige und nahestehende Personen, die als Teilnehmer selbst nicht geschäftsmäßig handeln, von der Strafbarkeit ausgenommen werden. Ich glaube, dass das Thema Suizidbeihilfe so gut geregelt werden könnte, ohne auf der einen oder anderen Seite zu weit zu gehen.

Dafür werde ich mich in den weiteren Beratungen intensiv einsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Ludwig

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