Frage an Daniela Ludwig von Thomas W. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Ludwig,
durch die zum 01.04.2016 in Kraft getretene Änderung des § 16a FZV ist es nun nicht mehr möglich, sich bereits vor einer endgültigen Kaufentscheidung ein Kurzzeitkennzeichen zuteilen zu lassen.
Mit der nun gültigen Regelung ist gerade der Gebrauchtwagenkauf – insbesondere von Privat zu Privat – erheblich erschwert worden. Viele dieser Fahrzeugbesichtigungen und Käufe finden am Abend oder am Wochenende statt, also genau dann, wenn die Zulassungsstellen geschlossen haben. Damit hat der Käufer auch nicht die Möglichkeit, vor Ort nach Kaufentscheidung Kurzzeitkennzeichen zu erwerben.
Damit ist der Bürger nun gezwungen, extra einen Tag Urlaub zu nehmen um derartige Fahrzeugkäufe zu tätigen.
Meine Frage an Sie ist, ob diese Problematik im Gesetzgebungsverfahren überhaupt diskutiert wurden und welche Lösungsmöglichkeiten für den Bürger angedacht sind. In einer Zeit, in der e-Government und die elektronische Aktenführung Schwerpunkte einer bürgernahen Politik sein sollen, erscheint mir die nunmehrige Regelung als Rückschritt.
Es würde mich freuen, wenn hier baldmöglichst wieder eine bürger- und verbraucherfreundliche Regelung geschaffen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Waldenmayer
Sehr geehrter Herr Waldenmayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage zu den neuen Regelungen für Kurzzeitkennzeichen.
Kurzzeitkennzeichen sind in der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" geregelt. Dies ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und bedarf deswegen nur der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundestag war mit der Änderung der Verordnung nicht befasst. Dennoch gehe ich davon aus, dass auch die von Ihnen beschriebene Problematik im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutiert und abgewogen wurde. Von Seiten der einschlägigen Verbände, die alle im Gesetzgebungsverfahren beteiligt wurden, wurden keine Bedenken vorgetragen.
Für die von Ihnen angesprochene Neuregelung gibt es insgesamt gute Gründe. Im Sinne der Verkehrssicherheit macht es Sinn, dass Fahrzeuge, die potenziell Mängel aufweisen, nicht ohne eine vorherige technische Überprüfung am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Des Weiteren ist in der Vergangenheit eine Zunahme des Handels mit Kurzzeitkennzeichen fest gestellt worden. Dem kann durch die Neuregelungen entgegengewirkt werden. Gleichzeitig profitieren Verbraucher davon, dass das Kennzeichen nach neuem Recht sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden kann. Sollte sich eine Person mit Wohnsitz in Hamburg also zum Kauf eines Fahrzeuges in Rosenheim entscheiden, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig