Frage an Daniela Ludwig von Wilfried M. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Abgeordnete,
Sie sind meines Wissens Juristin.
Können Sie bitte zuverlässig in Erfahrung bringen, welche Person bzw. welche Gruppierung genau die Initiative für die Einführung des § 162 Abs. 2 FamFG ergriff und welche Begründung seinerzeit für die Einführung angegeben wurden?
Die Norm regelt ja, daß der Fam.richter dem Antrag irgend eines Jugendamtsbediensteten auf Verfahrens- BETEILIGUNG der Fachbehörde auch OHNE BEHAUPTUNG irgend eines RECHTSSCHUTZBEDÜRFNISSES stattgeben muß in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen (1). Einspruchsmöglichkeiten seitens der Eltern und eine richterliche Prüfpflicht sind offenbar nicht vorgesehen (vgl. auch z.B. Ausführungen vom 13.9.10 der Soz.Päd. Golze, MdB, auf dieser Plattform).
Könnten Sie jemanden verstehen, der § 162 (2) FamFG in verschiedener Hinsicht in Kollision mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem GG sieht und die Sorge äußert, daß mit der "grundlosen" Beteiligung des Jugendamtes u.a. unnötige psychosoziale Belastungen, gesundheitliche wie auch finanzielle Risiken für die Familienmitglieder entstehen können?
Wer haftet für Schäden, welche gem. § 162 (2) FamFG zu Verfahrensbeteiligten gemachte Jugendamtsleute ggf. verursachen?
Desweiteren möchte ich von Ihnen wissen, wann Sie mir die schon 2009 gestellten Fragen zur organisierten Datenkriminalität und zur "Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts-und Rechtspsychologie" (2, 3) beantworten können.
Unser Interesse an Ihren Fach-Auskünften besteht weiterhin, das Schweigen anderer (z.B. Dr. jur. Fischer, MdL) zu diesen Themen wird auch von anderen moniert (4).
Mit frdl. Gruß
W. Meißner
Gruppe Justizkontrolle / Scientologyabwehr Deutschland
1) http://www.buzer.de/gesetz/8530/a158144.htm
2) http://www.abgeordnetenwatch.de/daniela_raab-650-5665--f216207.html#q216207
3) http://www.abgeordnetenwatch.de/daniela_raab-650-5665--f192752.html#q192752
4) http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_andreas_fischer-512-19171--f273099.html#q273099
Sehr geehrter Herr Meißner,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur Mitwirkung des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren nach § 162 Abs. 2 FamFG. Die Mitwirkung des Jugendamtes ist durch das sog. Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, mit aufgenommen worden.
Nach der davor geltenden Rechtslage konnte das Jugendamt aber ebenfalls bereits Anträge beim Familiengericht stellen, obwohl es dem Wortlaut des Gesetzes nach das Familiengericht nur "anrufen" konnte (vgl. § 8a SGB VIII, § 1666 BGB). Auch erschien es zuvor bereits als Beteiligter in den Beschlüssen des Gerichts. Die Rolle des Jugendamtes vor dem Familiengericht ist in § 50 Abs. 1 S. 1 SGB VIII vorgegeben. Demnach unterstützt das Jugendamt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen und hat gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VIII in Kindschaftssachen mitzuwirken. Von einer „grundlosen“ Beteiligung kann somit gerade nicht ausgegangen werden.
Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Beteiligtenstellung des Jugendamtes in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren als eine Frage des Einzelfalles gesehen und auch bewusst davon abgesehen, dem Jugendamt von vornherein die Stellung eines Beteiligten in allen Kindschaftssachen einzuräumen. Es bestand die Befürchtung, Verfahren schwerfälliger zu machen und einen unnötigen Aufwand für Gerichte und Jugendämter zu schaffen (vgl. S. 179 BT-Drs. 16/6308 v. 07.09.2007). Das Jugendamt kann somit selbst wählen, ob es sich durch die Beteiligtenstellung - über die Anhörung bzw. die Wahrnehmung der Beschwerdemöglichkeit hinaus - in das Verfahren einbringen möchte. Bedenken gegen diese Form der Miteinbeziehung des Jugendamtes wurden weder im damaligen Gesetzgebungsverfahren noch im Anschluss in der einschlägigen Fachliteratur geäußert. Vielmehr wird immer wieder die besondere Rolle der Sachaufklärung und bei der Unterstützung der Entscheidungsfindung durch das Gericht herausgestellt.
Sollten Mitarbeiter des Jugendamtes Schäden gleich welcher Art versuchen, könnten die einschlägigen Vorschriften das Amtshaftungsrechts zur Anwendung kommen.
Dies ist aber eine Frage des Einzelfalls und daher jeweils gesondert zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Ludwig, MdB