Frage an Daniel Oetzel von Stefan W. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Oetzel,
bezüglich Ihrer Gegenfrage zu
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/daniel-oetzel/question/2020-02-02/332628
"Sehr geehrter Herr W.,vielen Dank für Ihre Frage. Verstehe ich Sie richtig, dass es Ihrer Meinung nach keine Rechtsgrundlage für Inobhutnahmen gibt?"
Für Private, u.a. so wie in https://fragdenstaat.de/a/146265 aufgeführt, gibt es keine Rechtsgrundlage an der Durch- oder Ausführung von Inobhutnahmen, insoweit ich dazu keinen "öffentlich-rechtlichen Vertrag" oder ein Beleihungsgesetz finde. Siehe dazu § 76 SGB VIII.
https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/76.html
Die Rechtsgrundlage für Inobhutnahmen aus § 42 SGB VIII ist zudem äußerst fraglich, weil § 42 SGB VIII nicht dem Zitiergebot aus Art. 19 GG (zugleich ebenfalls Grundrecht) genügt.
Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 6 Abs. 3 GG sind zitierpflichtig, siehe
http://hdr.bmj.de/page_c.9.html
Mit der Inobhutnahme wird unmittelbar in Art. 6 Abs. 3 GG und bei dem dem Kind entgegenstehenden Willen in Art. 2 Abs. 2 GG eingegriffen. Auch der "offene Vollzug" in einer Einrichtung ist ein Eingriff in diese Grundrechte.
Mit freundlichen Grüßen,
S. W.
Sehr geehrter Herr Walser,
Ihre Argumente scheinen mir eher juristischer Natur zu sein. Eine juristische Prüfung Ihrer Argumentation kann ich nicht vornehmen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an den Eingabenausschuss der Bürgerschaft! Aus politischer Sicht halte ich Inobhutnahmen in bestimmten Fällen im Sinne des Kinderschutzes für geboten.
Viele Grüße,
Daniel Oetzel