Warum Impfnachweispflicht "nur" für alle Erwachsenen über 18 Jahre mit dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland? Habe diese Aussage aus dem Eckpunktepapier entnommen.
Sehr geehrte Frau Schmidt,
wie ist das mit dem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu verstehen? Bedeutet dies, dass z. B. Asylsuchende oder Arbeitnehmer aus dem Ausland, die befristet 2022/2023 in Deutschland arbeiten/leben sich nicht impfen lassen müssen? Wäre das nicht ungerecht, denn schließlich kann jeder Corona bekommen, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes? Finden Sie es richtig, dass der Steuerzahler mit Strafen belegt wird, wenn er die Impfung nicht möchte, nur weil es hier leicht ist, Impfstatus/Einkommen usw. zu ermitteln? Wäre es nicht an der Zeit, von der Impflicht abzurücken und nach Möglichkeiten zu suchen, wie die gefährdeten Gruppen gezielt behandelt werden können? Die Impfung hilft nicht gegen die Verbreitung des Virus, wie ursprünglich erhofft, was man jetzt anhand der Omikroninfektionen bei geboosterten/geimpften Pers. feststellen kann.
Wie über Impflicht entsch., wenn genaue Daten über d. tats. Immunisierungsquote im Land/Dauer d. Immunisierung usw. fehlen?
Sehr geehrte Frau M.
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zur allgemeinen Impfnachweispflicht. Nach zwei Jahren der Pandemie, die für uns alle mit vielen Entbehrungen verbunden war, hätten wir mit der allgemeinen Impfnachweispflicht die Möglichkeit gehabt, sicher von einer pandemischen Lage in eine endemische Lage zu kommen.
Einen Impf- bzw. Genesenennachweis hätten nach dem Gesetzentwurf für eine allgemeine Impfnachweispflicht ab 18 Jahren diejenigen Personen erbringen müssen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt länger als sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Zeitspanne von sechs Monaten wurde gewählt, um Personen ausreichend Zeit zu geben, eine vollständige Impfserie, für die man insgesamt mindestens ca. vier Monate benötigt, zu durchlaufen. Personen, die mit einem in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, können frühestens 28 Tage nach ihrer letzten Impfung mit einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Impfstoff geimpft werden. Da es in der Praxis vorkommen kann, dass ein Impftermin z.B. aus gesundheitlichen Gründen verschoben werden muss, wurde der Zeitraum auf sechs Monate festgelegt.
Vorübergehend in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen wären nicht erfasst worden. Theoretisch wäre es möglich gewesen, nach einem Stichtag von einreisenden Personen zu verlangen, sich dann bereits im Ausland impfen zu lassen. Dagegen stand allerdings, dass das voraussetzen würde, dass die anerkennungsfähigen Impfstoffe auch im Abreiseland zugelassen und tatsächlich verfügbar sind. Wäre dies nicht der Fall, so käme eine bereits bei Einreise zu erfüllende Impfnachweispflicht faktisch einem Einreiseverbot gleich. Das war jedoch nicht Ziel und Absicht des Gesetzentwurfes. Personen, die sich nur einige Tage in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, liefern zudem einen geringeren Beitrag zum Infektionsgeschehen als dauerhaft in der Bundesrepublik anwesende Personen.
Hinsichtlich der Umstände, die erkennen lassen, dass eine Person nicht nur vorübergehend auf dem Bundesgebiet verweilt, stellte der Gesetzentwurf außerdem klar, dass auch Personen erfasst wären, deren Aufenthalt nicht von vornherein auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist, da sie länger als sechs Monate im Bundesgebiet verweilen wollen. Dies gilt insbesondere für Ausländer, die einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben und verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Von dem Ziel, die Impfquote in der Bevölkerung zu steigern, hätten Bewohner in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften nicht ausgenommen werden können. Ihre Einbeziehung in die allgemeine Impfnachweispflicht war daher nicht anders zu bewerten, als in Bezug auf die Bevölkerung insgesamt.
Die Impfnachweispflicht hätte nicht bereits ab Tag Eins eines Aufenthaltes bestanden, der für mehr als sechs Monate geplant ist, sondern erst, nachdem der Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen wäre, damit für den Fall, dass eine Einreise ohne Impfung mit anerkannten Impfstoffen erfolgt ist, die Möglichkeit zur Nachimpfung hätte genutzt werden können.
Anders verhält es sich bei Saisonarbeitern. Da sich Saisonarbeiter grundsätzlich nicht länger als 3 Monate am Stück bzw. insgesamt nicht mehr als 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, haben sie hierzulande keinen gewöhnlichen Aufenthalt und wären folglich nicht von der Nachweispflicht erfasst worden.
Der Deutsche Bundestag hat jedoch Mitte April entschieden, dass er keine allgemeine oder altersbezogene Impfnachweispflicht implementieren will. Derzeit besteht auch nicht die Absicht, erneut über eine Impfnachweispflicht abzustimmen.
Wenn Sie Fragen haben sollten oder weitere Informationen benötigen, können Sie sich jederzeit auch direkt unter dagmar.schmidt@bundestag.de an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dagmar Schmidt, MdB