Warum benutzt die Agentur für Arbeit in irreführender Weiße die Begriffe Gutachten und gutachterliche Stellungsnahme in ihren Einladungen zum Medizinischen Dienst?
Da gibt es nämlich rechtlich enorme Unterschiede, denn ein Gutachten hält vor Gericht als Beweiß stand und eine Stellungsnahme eben nicht. An ein Gutachten sind daher qualifizierte Anforderungen gestellt und an eine Stellungsnahme nicht.
Auf der BA Website heißt es jedoch Gutachten und weiter unten sowie in Einladungsschreiben regelmäßig gutachterliche Stellungsnahme.
Im ersten Absatz heißt es dort Gutachten und ganz unten bei dem Schweigepflichtsabsatz, dann nur noch gutachterliche Stellungsnahme das erschließt sich leider nicht.
Richtige Gutachten dürfen nur von Externen und vertraglich unabhängigen Ärzten die auch noch die erforderliche Fachkenntnis zur Fragestellung besitzen angefertigt werden, das ist daher schlicht irreführend.
https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/aerztlicher-dienst
https://www.psychologischesgutachten.com/unterschied-gutachten-stellungnahme/
Sehr geehrter Herr T.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zu den verwendeten Begriffen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Da ich Ihre Frage nicht ohne Weiteres beantworten kann, habe ich mich direkt an die Bundesagentur für Arbeit gewandt und um eine Stellungnahme gebeten. Die gute Nachricht zuerst: Aufgrund Ihres Hinweises und Ihrer Frage und meiner Bitte um eine Stellungnahme, unterzieht die BA noch einmal alle entsprechenden Texte einer Prüfung, damit alle Dokumente und Schriftstücke in einheitlicher Sprache mit den richtigen Begriffen verwendet werden. Dies soll in Zukunft Verwirrungen vermeiden.
Die Bundesagentur bietet den Kundinnen und Kunden auf verschiedene Art und Weise an, mit ihr in Kontakt zu treten und einige der Einladungsschreiben sind bereits älteren Datums und weisen wahrscheinlich daher begriffliche Ungenauigkeiten auf.
Weiterhin lässt die Bundesagentur wissen, dass die vom Ärztlichen Dienst der BA erstellten sozialmedizinischen Stellungnahmen in erster Präferenz nicht für eine gerichtliche Stellungnahme ausgerichtet sind. Sie sollen vor allem die Auftraggebenden bei der Integration einer arbeitslosen Person in den Arbeitsmarkt unterstützen. In diesem Zusammenhang verweist die BA auf das „Kursbuch Sozialmedizin“.
Gemäß diesem Kursbuch können Ärztinnen und Ärzte haupt- oder nebenamtlich tätig sein und eine Vielzahl ist als angestellte und verbeamtete Ärztinnen bzw. Ärzte bei den gesetzlichen Sozialleistungsträgern tätig. Sie übernehmen dort sozialmedizinische Beratung und Begutachtung im Antrags- und Widerspruchsverfahren und Erstellen fachärztliche Stellungnahmen für die Verwaltung in Klage- und Berufungsverfahren. Die Bearbeitung der vielen und vielfältigen Leistungsanträge im Sozialrecht wären, ohne diese Sozialmediziner, kaum zu bewältigen. Ergänzend zu diesen Sozialmedizinern der Träger können ggf. auch externe Ärzte als (Honorar-)Gutachter eingesetzt werden.
In diesem Sinne darf ich mich noch einmal für Ihren Einsatz bedanken. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, wenden Sie sich auch jederzeit direkt an mich unter dagmar.schmidt@bundestag.de.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dagmar Schmidt, MdB