Sind Mitmenschen mit unheilbaren Impfschäden ein vulnerables Opfer auf dem Altar der Gesellschaft? Arbeitsunfähigkeit und gesellschaftlicher Abstieg sind Realitäten. Was tun Sie dagegen?
Sehr geehrter Herr P.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht zu Nebenwirkungen nach der Verabreichung von Medikamenten.
Für die Haftung zum Schutze der Geimpften vor schädlichen Wirkungen des Impfstoffes gelten die allgemeinen Regeln. Je nach Einzelfall kommen verschiedene gesetzliche Haftungsregelungen in Betracht, zum Beispiel aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Das gilt insbesondere für die Impfstoffe gegen COVID-19. Denn die Verträge über den Erwerb von Impfstoffen gegen COVID-19, die die Europäische Kommission ausgehandelt hat, lassen die Vorschriften der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie die Haftung nach dem jeweils anwendbaren mitgliedstaatlichen Recht unberührt.
Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.
Sollten schwere Nebenwirkungen auf einen Fehler des impfenden Personals zurückgehen, ergeben sich auch hier verschiedene Möglichkeiten der Haftung. Sofern das medizinische Personal in Impfzentren in Ausübung eines öffentlichen Amts (oder als sogenannte Beliehene oder Verwaltungshelfer) handelt, kommt eine Haftung der Anstellungskörperschaft der impfenden Ärztinnen und Ärzte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes in Betracht (sogenannte Staatshaftung).
Sofern das Vertragsverhältnis zwischen der geimpften Person und dem Träger des jeweiligen Impfzentrums als privatrechtlich zu qualifizieren ist, würde der Träger des Impfzentrums insbesondere auf vertraglicher Grundlage für Fehler der impfenden Personen (Erfüllungsgehilfe) haften. Eine Haftung des impfenden Arztes kommt ferner nach dem Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) in Betracht.
Das zuständige Paul-Ehrlich-Institut (PEI) beobachtet auftretende Nebenwirkungen aufmerksam. Verdachtsfälle von Impfkomplikationen können dem Paul-Ehrlich-Institut direkt über diese Website übermittelt werden. Jede und jeder kann sich dort melden, wenn sie oder er einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker und die Unternehmen sind zu Meldungen verpflichtet.
Um das Wissen über die Verträglichkeit des Impfstoffs zu erweitern, können Geimpfte ihre Symptome unter https://nebenwirkungen.bund.de melden. Hierfür ist ebenfalls die Paul-Ehrlich-Institut-Smartphone-App "SafeVac 2.0" nutzbar. Hier können Sie die App im Apple AppStore und hier im Google Play Store herunterladen.
Zum Ausgleich der Folgen einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung gibt es eine Reihe staatlicher Entschädigungsleistungen, die je nach Fall infrage kommen. So ist etwa eine monatliche Grundrente vorgesehen. Hinzu kommen je nach Fall verschiedenen Zulagen bis maximal monatlich 626 Euro. Wenn berufliche Einkommenseinbußen durch einen Impfschaden bestehen, kann die geschädigte Person einen Anspruch auf Ausgleich des geminderten Einkommens durch den sog. Berufsschadensausgleich erheben. Dieser berechnet sich im Einzelfall nach der Berufsschadenausgleichverordnung.
Im Koalitionsvertrag haben sich SPD, Grüne und FDP unter dem Stichwort „Rechte von Patientinnen und Patienten“ darauf geeinigt, die Stellung der Patientinnen und Patienten im bestehenden Haftungssystem nach einem Behandlungsfehler zu stärken. Zudem wird ein Härtefallfonds eingerichtet. Es werden dazu zeitnah Gespräche mit Expertinnen und Experten aus Medizin, Ethik und den Rechtswissenschaften stattfinden, um einen verlässlichen und normenklaren Gesetzentwurf vorlegen zu können. Den Ergebnissen des Prozesses kann ich jedoch nicht vorgreifen und muss Sie daher noch um Geduld bitten. Wenn Sie wünschen, kann ich Sie über den weiteren Prozess informieren.
Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen wünschen, können Sie sich auch jederzeit direkt unter dagmar.schmidt@bundestag.de an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Dagmar Schmidt, MdB