Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Dagmar Schmidt
SPD
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Frage von Reiner R. •

Kann die Regierung uns Bürgern garantieren, das im Zuge der Fachkräftezuwanderung, KEINE Fachkräfte kommen, die von der HAMAS oder vergleichbaren Organisationen ausgebildet wurden?

Sehr geehrte Frau Schmidt,

aus aktuellem Anlass (Israel/Hamas) sehe ich mich genötigt diese Frage zu stellen.

Vielen Dank für ihre Antwort.

Dagmar Schmidt, MdB (2017)
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr R.

das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll vor allem Hochschulabsolventen, qualifizierten oder auszubildenden Fachkräften eine einfachere Einreise nach Deutschland ermöglichen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu zählt insbesondere eine konkrete Jobzusage sowie der Nachweis über ein Einkommen, das den Lebensunterhalt sichert. Bei Akademikerinnen und Akademikern liegt das nachzuweisende Jahreseinkommen bei mindestens 55.000 Euro.

Damit reagiert die Bundesregierung auf die Auswirkungen des demokratischen Wandels und den Forderungen der Arbeitgeber und Unternehmen, qualifizierte und geeignete Fachkräfte einfacher und schneller in Deutschland anstellen zu können. Dies gilt insbesondere auch für Unternehmen, die in Drittstaaten tätig sind und bereits angestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Deutschland umbesetzen wollen.

Davon unbenommen bleiben die geltenden Gesetze zur Einreise nach Deutschland: Nach § 15 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz kann ein Ausländer an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Gemäß § 53 f. AufenthG besteht dieses Interesse unter anderem dann, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Zurückweisung eines Ausländers liegt grundsätzlich im Ermessen der Grenzbehörde.

Weiterhin gilt Art. 6 Abs. 1e des Schengener Grenzkodex‘. Danach ist einem Drittstaatenangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwingend zu verweigern, wenn er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Dies gilt nach Art. 6 Abs. 1e Schengener Grenzkodex insbesondere dann, wenn die Person in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist.

Eine Zurückweisung an der Grenze ist zudem nach § 15 Abs. 1 AufenthG zwingend, wenn der Ausländer unerlaubt einreisen will. Eine Einreise ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG unter anderem dann unerlaubt, wenn dem Ausländer ein Einreiseverbot erteilt wurde. Dabei ist eine zuvor erfolgte Abschiebung nach § 58a Abs. 1 S. 1 AufenthG von Bedeutung: Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 5a AufenthG soll gegen einen Ausländer, der zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde, ein 20 Jahre währendes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Es ist Mitgliedern der Hamas nicht einfach möglich über die Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland zu kommen und sich als Fachkraft ausbilden bzw. anstellen zu lassen.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an mich unter dagmar.schmidt@bundestag.de.

Mit freundlichen Grüßen

Dagmar Schmidt, MdB

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