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Frage von Rohan Stefan N. •

Frage an Dagmar Enkelmann von Rohan Stefan N. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Enkelmann,

Nun hat, begleitet von großem Medienecho das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die mehr als zehnjährige Einreiseverweigerung von Herrn und Frau Moon aus Südkorea unrechtmäßig sei.
Wieso dauert die Umsetzung solange? Abgesehen vom Schaden, den dieses Einreiseverbot in den kommenden Jahren Deutschland bringen wird, gibt es doch keinen relevanten Grund einem bald Neunzigjährigen und seiner Frau weiterhin das fundamentale Recht der Reisefreiheit zu verweigern und den mitbetroffenen Schengen Ländern dieses Unrecht mit aufzudrücken.

Mit freundlichen Grüßen

Rohan Stefan Nandkisore

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Rohan Stefan Nandkisore,

Ihre Auffassung, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hätte entschieden, dass die mehr als zehnjährige Einreiseverweigerung von Herrn und Frau Moon aus Südkorea unrechtmäßig sei, kann ich in dieser Form nicht teilen.

Nach meinem Dafürhalten impliziert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwas anderes als eine sofortige Einreiseerlaubnis, die in der Tat auch sofort umsetzbar wäre.

Im Urteil des BVerfG heißt es:

„Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 - 12 A 10349/99.OVG - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes und wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - BVerwG 1 B 288.02 – ist damit gegenstandslos.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.“ (2 BvR 1908/03)

Das BVerfG hat also nur einen Aufhebungsbeschluss gefasst, also entschieden, dass in der Sache neu verhandelt werden muss. Das BVerfG hat zwar, indem es die Kriterien für eine Einreiseverweigerung noch einmal konkretisiert hat, die Position des Beschwerdeführers gestärkt, aber ein Ergebnis wird erst in dem neuerlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erzielt werden.

Ob es nach der recht restriktiven Auslegung durch das BVerfG noch einen relevanten Grund für ein Einreiseverbot gibt, kann ich nicht beurteilen. Auch hier ist das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht abzuwarten. Klar ist aber schon jetzt, dass die weltanschaulich motivierten Gründe für das Einreiseverbot nur noch dann eine Rolle spielen dürfen, wenn von einer konkreten Gefahr gesprochen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Dagmar Enkelmann