28 Cent Bremse nur für Wärmepumpen mit HT/NT-Tarif - welche Beweggründe hat die Politik WP-Besitzer mit einem eigenen Stromzähler für die WP von der Strompreisbreme i.H.v. 28 Cent auszuschließen?
Sehr geehrter Herr Rostock,
vorab vielen Dank für die umfassende Beantwortung meiner Frage vom 16.11.2022.
Mit viel Interesse habe ich als Besitzer einer Wärmepumpe (WP) die verabschiedete Strompreisbremse i.H.v. 28 Cent zur Kenntnis genommen.
Nachdem ich mich mit dem Gesetzt etwas vertraut gemacht und mich mit meinen Stadtwerken in Verbindung gesetzt habe, stellte sich aber schnell eine Ernüchterung ein. Als Besitzers einer WP mit einem gesonderten Stromzähler welcher ausschließlich den Stromverbrauch der WP zählt, profitiere ich überhaupt nicht von der Strompreisbreme für WP. Ganz im Gegenteil, ich werden für meinen Wärmepumpenstrom mit 40 Cent Strompreisbremse ordentlich zur Kasse gebeten und zahle "on Top" noch eine Grundgebühr von knapp 100 Euro für den gesonderten Zähler.
Leider rechnet sich so der Einbau einer WP (trotz Förderung) ggü. fossilen Brennstoffen wie Gas nicht.
Sehr geehrter Herr T.,
nach meinem Verständnis gibt es keine gesonderte Preisobergenze für Wärmepumpen in der Preisbremse, auch wenn dies im Gesetzgebungsverfahren durchaus diskutiert wurde (https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007395.pdf - Seite 73f sowie ursprünglicher Entwurf: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/G/gesetzentwurf-aenderung-des-erdgas-waerme-preisbremsengesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6 § 5 Absatz 3). Stattdessen sind die von Ihnen genannten 28 ct die Preisobergrenze bei Nachtstromtarifen. In der Nacht gilt eine Preisgrenze von 28 ct und am Tag von 40 ct, daraus wird dann ein gewichteter Durchschnittspreis errechnet (siehe FAQ BMWK unten). Dass Sie nicht von den 28 ct profitieren, liegt für mich also eher daran, dass Sie keinen Nachtstromtarif haben, nicht daran dass Sie einen eigenen Zähler haben. Könnte es sein, dass das das Missverständnis ist?
Hier noch weitere Infos:
- FAQ BMWK (FAQ-Liste zur Strompreisbremse (bmwk.de):
- Frage 16: Sofern der Jahresverbrauch unter 30.000 kWh liegt, wird, wie für den Arbeitspreis, eine zeitliche Gewichtung vorgenommen. Für die zeitliche Gültigkeit des Nachtstromtarifs soll ein Referenzpreis von 28 ct/kWh angewendet werden, für den Hochtarif weiterhin 40 ct/kWh. Gilt der Nachtstromtarif beispielsweise für sechs Stunden am Tag, greift für die Entnahmestelle ein Referenzpreis von 37 ct/kWh (28 ct/kWh × 6 h/24 h + 40 ct/kWh × 18 h/24 h). Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz sieht vor, dass dieser neue Referenzpreis ab dem 1. August 2023 Anwendung finden soll. Um die Umsetzung für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erleichtern, kann die dadurch entstehende zusätzliche Entlastung auch verzögert, jedoch nicht später als 31.12.2023, den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auf ihren Rechnungen gutgeschrieben werden
- Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (§ 5 StromPBG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)):
- § 5 Absatz 3: Wird eine Netzentnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis für Netzentnahmen ab dem 1. August 2023 einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. (…)
Ich hoffe Ihnen damit weiter geholfen zu haben.