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Claudius Lieven
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Frage von Heinrich F. •

Frage an Claudius Lieven von Heinrich F. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Lieven,

ich möchte an dieser Stelle noch einmal auf meine - sehr schnell von Ihnen beantworteten Fragen - aus Februar 2005 zurückkommen: Ich wohne in einem Einfamilienhausgebiet ohne B-Plan, d.h. es gelten die Baustufenpläne aus den fünfziger Jahren. Wenn dieses Gebiet neu beplant werden sollte ( Aufstellung B-Plan ), müssen dann - trotz schon vorhandener Bebauuung - die neuen EU-Richtlinien angewandt werden.? Mir liegt eine Info vor, wonach bei schon vorhandener Bebauung diese neuen Richtlinien nicht zur Anwendung kommen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
H.Flügge

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Guten Tag Herr Flügge,

soweit ich den Fall überschauen kann denke ich, dass die "neuen EU Richtlinien" angewand werden müssen. Allerdings kann ich nur schätzen, welche EU Richtlinien sie konkret meinen. Das 2004 umgesetzte EAG Bau (Europarecht Anpassungsgesetz Bau) würde bei einer neuen B-Plan Aufstellung gelten, inklusive Plan-UP (Umweltprüfung). Allerdings gilt für bestehende Gebäude etc. in bebauten Gebieten ein weitreichender Bestandssschutz. Es wäre also keineswegs ein Rückbau oder Umbau bestehender Bauten erforderlich, um diese den geänderten Bestimmungen anzupassen, das wäre ja Wahnsinn. Es gilt da das Prinzip, dass alles was nach vorheriger Rechtslage Plan- und Regelkonform gebaut und genehmigt wurde weiterhin rechtskonform ist. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Planung von Ergänzungen (Nachverdichtungen) im bebauten Gebiet würde das EAG Bau zur Anwendung kommen, die Plan UP beispielsweise fällig werden, wenn das sogenannte `Scoping´ ergibt, dass Eingiffe absehbar sind.. Dies kann aber auch zur Folge haben, dass z.B. Eingriffe in einen gewachsenen Baumbestand schwieriger möglich sind als zuvor.
Die neue Rechtslage des EAG Bau wirkt sich also, grosso modo, nur auf das aus was neu hinzukommt, nicht auf das was schon besteht.
Anders verhält es sich bei einzelnen Neuerungen z.B. im Rahmen der Novellierung der HBauO (Hamburgischen Bauordnung). Dort ist festgesetzt, dass alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen, Neubauten sofort, bestehende Wohnungen nach einer Überleitungsfrist von 10 Jahren. Ähnlich wird es sich voraussichtlich bei der Einführung eines Gebäudeenergeipasses im Rahmen der Umsetzung der EU Gebäuderichtlinie verhalten, der auch für bestehende Gebäude nach einer Übergangsfrist zur Pflicht werden wird. Die EU-Gebäuderichtlinie sieht u.a. vor, dass ab dem Jahr 2006 in allen Mitgliedsstaaten "beim Bau, beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden dem Eigentümer bzw. potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt wird. [...]. [Dieser muss] Referenzwerte [...]und Vergleichskennwerte enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen. Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen." Die Richtlinie ist aber noch nicht umgesetzt und wird, bedingt durch die Neuwahlen, wohl auch nicht rechtzeitig umgesetzt werden, was zur Folge hat, dass das EU Recht dann unmittelbar gilt. Dies geschieht allerdings unabhängig von B-Planverfahren wie in ihrem Fall angesprochen.

ich hoffe ihnen damit geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Claudius Lieven MdHB
Stadtentwicklungspolitischer Sprecher der GAL Bürgerschaftsfraktion