Frage an Christoph Strässer von Angelika S. bezüglich Finanzen
Sehr geehrter Herr Strässer,
zu Ihrer Antwort betr. Verfassungswidrigkeit des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 6.8. an Herrn Reth:
Nach Errichtung der staatlichen Datenbank(2011) werden - das steht schon jetzt in Absatz 2 e des § 51 a Einkommensteuergesetz! - wird die Kirchensteuer auch gegen den Willen der Steuerpflichtigen von der Bank abgezogen.
Unbestreitbar ergibt sich dann im Falle des Wegfalls der Steuerpflicht eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit anderen Einkunftsarten. Wenn die zuviel abgezogene Kirchensteuer erst im folgenden Jahr mit der Steuererklärung zurückgefordert werden kann, ergibt sich für die betroffenen Personen auch dann ein finanzieller Schaden, wenn sie die Rückzahlungsanträge unmittelbar nach dem Ende des Veranlagungszeitraumes stellen.
Stimmen wir darin überein, daß - wie hier - die Festsetzung und Einziehung von Steuern eine hoheitliche Tätigkeit ist?
Wenn private Unternehmen - hier Banken - vom Staat mit der Übernahme von Aufgaben des Finanzamtes beauftragt werden, ist die Übertragung von Hoheitsrechten(sogen. Beleihung) erforderlich. Stimmen wir darin überein, daß der Staat in solchen Fällen mitverantwortlich dafür ist, daß Privatpersonen durch die Beauftragung kein Schaden entsteht?
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Scheer