Frage an Christoph Strässer von Bill T. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Strässer,
wie der Presse in den letzten Tagen zu entnehmen ist plant die Große Koalition das Waffenrecht dahingehend zu verschärfen, dass Waffenbesitzern nun jederzeit unangemeldete Kontrollen ins Haus stehen können. Der hier tangierte Art. 13 unseres Grundgesetzes legt unmissverständlich fest, dass eine Durchsuchung der Wohnung entweder einer richterlichen Anordnung oder aber der unmittelbaren Gefahr im Verzuge bedarf. Im übrigen ist hier eindeutig festgelegt, dass Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung nur beim Vorliegen einer allgemeinen Gefahr überhaupt zulässig sind. Eine Kontrolle von Privatwohnungen wie sie in dem von ihnen geplanten Gesetz vorgesehen sind stellt nun meiner Ansicht nach einen deutlichen Eingriff in mein Grundrecht auf die Unverletzlichkeit meiner Wohnung dar ohne das einer der oben genannten Anlässe gegeben ist!
Ich frage Sie warum für mich als Jäger der Art. 13 des Grundgesetzes auf einmal nicht mehr gelten soll?
Darüber hinaus frage ich mich ob die Initiatoren des derzeit diskutierten Gesetzes die Bevölkerung für so einfältig halten, dass der offensichtliche Populismus der geplanten Maßnahmen kurz vor der Wahl nicht bemerkt werden würde. Dies zeigt sich besonders am geplanten Verbot des Paintballsportes. Bedenken Sie bitte, dass wir Jäger, Sportschützen, Waffensammler, Paintballspieler und alle anderen von diesem Gesetz Betroffene auch Wähler sind!
Ich frage Sie daher ob sich die SPD von diesem Gesetz einen Stimmenzuwachs bei der Bundestagswahl verspricht?
Auf eine verbindliche Antwort auf meine Fragen hoffend verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Bill Trainer
(Jäger aus Münster)
Sehr geehrter Herr Trainer,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben zur geplanten Änderung des Waffengesetzes.
Die geplante Änderung des Waffengesetzes und die von Ihnen angesprochene Diskussion um Kontrollen von Privaträumen der Waffenbesitzer resultiert nicht aus einem „Generalverdacht“ gegen diese Personen. Die vorgesehenen Neuregelungen sollen legale Waffenbesitzer in keiner Weise stigmatisieren oder unter einen Generalverdacht zu stellen. Meine Überzeugung ist, dass es die Aufgabe verantwortlicher Politik ist, Maßnahmen zu ergreifen, welche verhindern, dass Waffen nicht missbraucht werden können, um Straftaten zu begehen.
Dazu gehören auch die diskutierten „verdachtunabhängigen Kontrollen“. Grundannahme der geplanten Gesetzesänderung ist, dass die Einhaltung bestimmter Vorgaben – beispielsweise die Verwahrung von Waffen – ohne behördliche Kontrollen weniger oft realisiert werden als unter dem Druck einer jederzeit möglichen Kontrolle. Waffenbesitzer sollen verpflichtet werden, der Behörde die Möglichkeit (!) verdachtsunabhängiger Kontrollen der sorgfältigen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition einzuräumen.
Dies heißt nicht, dass Waffenbesitzer nun andauernd von Behörden aufgesucht werden sollen und können. Wir glauben vielmehr, dass allein die Möglichkeit zu strikteren Kontrollen eine verbesserte Befolgung der Regeln veranlasst.
Das Betreten der Privaträume durch Behörden berührt den Schutzbereich des Grundgesetzes nach Artikel 13 („Unverletzlichkeit der Wohnung“). Das Durchsuchen der Wohnräume bedarf der Zustimmung des Besitzers. Nur bei Gefahr im Verzug können Wohnräume auch gegen den Willen des Inhabers zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Mit dem Gesetz wird, entlang der gesetzlichen Möglichkeiten, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. In Artikel 13, Absatz 7 heißt es dementsprechend, dass Eingriffe in das Unverletzlichkeitsrecht der Wohnung auf Grund eines anderen Gesetzes vorgenommen werden dürfen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird dies gewährleistet.
Ich darf Ihnen versichern, dass die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnungen in den parlamentarischen Beratungen sehr genau geprüft worden ist. Letztlich haben wir uns im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu den vorliegenden Maßnahmen entschlossen, um die von Waffen ausgehende Gefährlichkeit – die Gefahr ihrer unbefugten Nutzung zu kriminellen Zwecken – möglichst einzudämmen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Strässer (MdB)