Frage an Christoph Schnurr von Hans-Jörg H. bezüglich Recht
Warum lehnen Sie die Verschärfung der Regeln ab?
So wie jeder Bedienstete der Stadtverwaltung strafrechtlich belangt werden kann MUSS auch ein Abgeordneter eines G8 Staates sich diesen Regeln unterwerfen. Wer guten Gewissens die Rechte der Bundesrepublik vertreten will muss frei von jeglichem Ruch der Vorteilnahme agierne können.
Deshalb: Entweder haben Sie etwas zu verbergen oder Sie handeln aus Parteiräson und damit nicht aus Verantwortung gegenüber Ihrem Gewissen.
Sehr geehrter Herr Hilbich,
vorweg: die Bestechung von Abgeordneten ist seit 1994 ein Straftatbestand.
Im Jahr 2003 unterzeichnete die damalige Bundesregierung zudem (gegen den Willen des Bundestags) die UN-Konvention gegen Korruption, auf die sich Ihre Frage vermutlich bezieht. Die Konvention wurde jedoch seither aus juristischen Bedenken nicht in nationales Recht umgesetzt.
Kern des Problems ist die Unterscheidung zwischen Amts- und Mandatsträgern. Eine solche Unterscheidung ist in der UN-Konvention nicht vorgesehen.
Frei gewählte Abgeordnete können jedoch nicht mit Beamten oder beamtenähnlichen Personen gleichgesetzt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 9. Mai 2006 (Aktenteichen: 5 StR 453/05) noch einmal klargestellt. Denn anders als bei Beamten besteht kein klarer Pflichtenkreis für Abgeordnete. Somit ist es auch strafrechtlich nicht möglich, konkrete Diensthandlungen zu bestimmen bzw. Verletzungen von Dienstpflichten festzustellen. Zudem kann und darf der Abgeordnete nach dem Grundgesetz (Art.38) im Gegensatz zu einem Beamten auch völlig einseitig Interessen vertreten. Regelmäßig setzen sich Abgeordnete in ihrem Wahlkreis konkret für die Belange der Wähler ein (z.B. Erhalt einer öffentlichen Einrichtung in dem Wahlkreis). Nach der VN-Konvention würden sich die Abgeordneten dann strafbar machen, wenn ihm die Bürger dafür ihre Stimme versprechen.
Aus diesen grundsätzlichen Erwägungen halte ich eine Ratifikation der VN-Konvention gegen Korruption in Deutschland nicht für angezeigt.
Mit besten Grüßen
Christoph Schnurr