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Christoph Ploß
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Frage von Kerstin H. •

Frage an Christoph Ploß von Kerstin H. bezüglich Gesundheit

Guten Tag!

Die freue Arztwahl ist ein hohes Gut. Gilt aber nicht für viele Menschen mit Behinderung, denn nur rund ein drittel der Arztpraxen sind barrierefrei zugänglich. Viele sind ohne Treppen zu erreichen, aber nur wenige haben ein WC, das Rollstuhlfahrer*innen nutzen können. Frauen im Rollstuhl waren seit Jahren bei keiner Krebsfrüherkennungsuntersuchung, weil sie keinen Gynäkologen finden, der zugänglich ist. Die KV muss die ambulante Versorgung sicherstellen, Barrierefreiheit ist aber nicht verpflichtend vorgeschrieben. Viele Ärzt*innen wollen ausdrücklich nicht barrierefrei sein oder werden, weil sie Menschen mit Behinderung nicht behandeln wollen. Warum werden die Aufsichtsbehörden nicht aktiv? Was will die CDU tun, damit das Recht auf eine gleichberechtigte Gesundheitsversorgung umgesetzt wird? Wann wird Barrierefreiheit auch in der Privatwirtschaft vorgeschrieben?

Danke für Ihre Antwort und viele Grüße
Kerstin Hagemann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Hagemann,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Unser Ziel ist eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Hierzu haben wir uns mit der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist die Barrierefreiheit.

Daher wollen wir Menschen mit Behinderung einen barrierefreien Zugang zum Gesundheitswesen ermöglichen. Zurzeit ist nur ein kleiner Teil der Arzt- und Zahnarztpraxen barrierefrei zugänglich.

Dort, wo der Bund zuständig ist, arbeiten wir daran, die Barrierefreiheit nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Bereich kontinuierlich zu verbessern, von der Mobilität, über den Bereich des Bauens und Wohnens bis hin zum Gesundheitswesen. So muss es nicht nur flächendeckend barrierefrei zugängliche Arztpraxen geben, sondern hier ist das gesamte Gesundheitssystem gefragt, einschließlich des Zugangs zu Gesundheitsleistungen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz darf aber auch nicht isoliert betrachtet werden. Die Gestaltung des baulichen Umfelds ist Sache des Bauordnungsrechts und fällt damit in die verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Länder. In Hamburg ist dies in Paragraph 52 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) geregelt. Auch in anderen Bereichen sind die Länder für die Gestaltung einer barrierefreien Umwelt zuständig, so z. B. im Schulwesen.

Andererseits müssen Verbesserungen nicht immer auf gesetzgeberischem Wege erfolgen. Hierbei denke ich an Programme der Städtebauförderung, die Nutzung von Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) z.B. für barrierefreien Wohnungsbau oder den Umbau von Arztpraxen, die verschiedenen Programme der Deutschen Bahn zur Barrierefreiheit, die Kopplung von Fördermitteln an das Kriterium der Barrierefreiheit oder die Verankerung des Ziels der Barrierefreiheit in Verträgen wie z. B. dem Medienstaatsvertrag.

Auch kann über Zuschüsse der barrierefreie Umbau von Arztpraxen vorangetrieben werden. Die Förderung der Landarztpraxen sollte auch den barrierefreien Ausbau einbeziehen. Insbesondere im ländlichen Raum gibt es bisher nur wenige barrierefreie Haus- und Facharztpraxen. Deswegen müssen mobilitätseingeschränkte ältere Menschen und Menschen für Untersuchungen oft weite Wege zurücklegen.

Wichtig ist, dass Barrierefreiheit in den Köpfen ankommt. So sollte Barrierefreiheit in Ausbildungs- und Studienpläne, Prüfungsordnungen und Weiterbildungsprogramme als Lehrinhalt aufgenommen werden, z. B. in der Architektenausbildung.

Über folgenden Link gelangen Sie zum barrierefreien Arzt-Finder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:
https://www.einfach-teilhaben.de/DE/AS/Ratgeber/03_Arzt-Finder/Arztfinder_node.html

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Ploß

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