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Christoph Bergner
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Frage von Brit P. •

Frage an Christoph Bergner von Brit P. bezüglich Soziale Sicherung

Sehr geehrter Herr Dr. Bergner,
meine Frage zielt auf eine Handhabung örtlicher Behörden bundeseinheitlicher Gesetzgebung: Hartz iV. Nach Aussage der betreffenden Behörde hat diese das Recht, dem Betreuten die Miete für eine neue Wohnung zu zahlen, obwohl die Behörde weiß, daß die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und das Mietverhältnis somit nicht ordnungsgemäß endete. Das ist Zivilrecht, die Behörde hat nur die Angemessenheit zu prüfen. Der alte Vermieter kann sich ja zivilrechtlich gegen den Hilfsbedürftigen zur Wehr setzen. Ist diese Handhabung so vom Gesetzgeber beschlossen worden? Wenn nein, wieso darf diese Behörde dann so handeln. Letztendlich wird damit bewußt ein zu Betreuender in die Schuldenfalle gejagt. Herzlichen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen Brit Purmann

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Purmann,

Sie sagen es selbst: das Problem ist ein zivilrechtliches. Die Leistungsbehörde ist bei einem Antrag auf Mieterstattung bzw. ALG II verpflichtet zu prüfen, ob ein grundsätzlicher Anspruch wegen Bedürftigkeit besteht und, ob der Wohnraum angemessen ist. Der ALG II Empfänger muss vor einem Wohnungswechsel die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen (§ 22 Abs. 2 SGB II). Diese wird ihn in der Regel darauf hinweisen, dass der vorherige Mietvertrag fristgemäß gekündigt werden muss. Sie ist aber nicht verpflichtet, die rechtzeitige Kündigung des Mietvertrages zu kontrollieren. Auch ein ALG II Empfänger ist für die Ordnung seiner zivilrechtlichen Angelegenheiten selbst verantwortlich.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Christoph Bergner