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Frage von Sebastian B. •

Frage an Christoph Bergner von Sebastian B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Bergner,

laut Medienberichten soll der Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung noch vor der Sommerpause dieses Jahres dem Bundestag zur Abstimmung vorliegen. Neben Kommunikationsmetadaten sollen auch die Funkzellen, in denen sich das Mobiltelefon befindet, sowie die Zeitpunkte des Aufenthalts in diesen Funkzellen vier Wochen lang festgehalten werden. Weiter wurde offenbar bekannt, dass die Bundesregierung für die allermeisten Abfragen von Daten, entgegen vorherigen Behauptungen, einen richterlichen Vorbehalt im Gesetzt nicht vorschreiben will.

Damit sich die Bürger der Stadt Halle (Saale) ein Bild von Ihrer Arbeit als gewählter Abgeordneter und von der von Ihnen zu erwartenden politischen Entscheidungen zum Thema -anlasslose Überwachung von privater Telekommunikation und Internetnutzung- machen können, bitte ich Sie folgende Fragen zu beantworten:

Wie werden Sie über das geplante Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abstimmen? Im Falle von Zustimmung oder Enthaltung, begründen Sie bitte Ihre Entscheidung ausführlich.

Wie bewerten Sie die Aktualität der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2010, welches die Vorratsdatenspeicherungs-Regeln des deutschen Telekommunikationsgesetzes für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt hat?

Wie bewerten Sie die Bedenken der Bundesdatenschutzbeaftragten Andrea Voßhoff, dass der neue Entwurf der Bundesregierung für eine Vorratsdatenspeicherung den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs nicht genügt?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bossmann,
vielen Dank für Ihre interessierte Frage!

Die Beratung des von Ihnen angesprochenen jüngsten Gesetzentwurfes zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung beginnt gerade. Es wäre deshalb unseriös, bereits jetzt mein Abstimmungsverhalten abschließend festzulegen.
Ich möchte aber ausdrücklich feststellen, dass ich es mit Blick auf die Opfer schwerster Straftaten für unerlässlich halte, Verkehrsdatenregister von Telekommunikationsdienstleistern durch Ermittlungsbehörden zu nutzen. Dabei sind die Abfragemöglichkeiten auf die Ermittlung und Bekämpfung schwerster Straftaten zu beschränken und unter Richtervorbehalt zu stellen.
Die von Ihnen angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bindet selbstverständlich den Gesetzgeber, sie besitzt also Aktualität. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Europäische Gerichtshof haben dem deutschen bzw. dem europäischen Gesetzgeber eine Regelung der Nutzung von Verkehrsdaten, die bei Telekommunikationsdienstleistern gespeichert werden, gänzlich untersagt. Beide Gerichte haben nur Vorgaben für die Gestaltung entsprechender Regelungen gemacht. An diese Rahmensetzung werden wir uns halten (müssen).
Die Bedenken von Frau Voßhoff sollten im Zuge der parlamentarischen Beratung geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Bergner I MdB